In Rumänien wurde der Alarmzustand um weitere 30 Tage verlängert. FFP2-Maske wird in Rumänien obligatorisch!

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In Rumänien ist die Schutzmaske in allen Räumen Pflicht. Nach den angenommenen neuen Regeln darf es nur medizinischer Art sein oder FFP2-Masken. Die Entscheidung wurde am Mittwoch vom Ausschuss für Notfallsituationen getroffen, der eine Verlängerung der Warnungen und Einschränkungen im Zusammenhang mit der 5. Welle der Pandemie festlegte.

Die CNU-Entscheidung zielt darauf ab, den Alarmzustand in Rumänien ab dem 30. Januar um weitere 8 Tage zu verlängern. Die von der CNSU beschlossenen neuen Maßnahmen sollen per Regierungsbeschluss genehmigt werden.

Geschäfte und Restaurants können bis 22.00:1 Uhr geöffnet bleiben. Je nach Infektionsrate in jedem Ort wird es Einschränkungen für die Aktivität von Restaurants, für Shows oder Sportveranstaltungen geben. Bei einer COVID-Inzidenz von weniger als 1000 von 50 Einwohnern werden die meisten Aktivitäten mit einer Kapazität von 3 % für geimpfte, kranke oder negative COVID-Tester erlaubt sein. Bei einer Inzidenz von mehr als 1000 von 30 beträgt die Kapazität XNUMX%.

Wir geben die von der CNSU angenommene Entscheidung Nr. 1 vom 5. Januar 2022 vollständig wieder:

  • 1. Es wird vorgeschlagen, die operative Koordination der öffentlichen Rettungsdienste und der Freiwilligendienste für Notfälle durch die Kreisinspektorate / Bukarest-Ilfov für Notfälle und die Koordinierung der örtlichen Polizei durch die Generalpolizeidirektion Bukarest / Kreispolizeiinspektorate aufrechtzuerhalten.
  • 2. Es wird vorgeschlagen, die Kontinuität der Tätigkeit von Wohn- und Betreuungszentren für ältere Menschen, Wohnzentren für Kinder und Erwachsene mit und ohne Behinderungen sowie für andere schutzbedürftige Kategorien aufrechtzuerhalten, sowie die Verpflichtung, die Arbeitsplan der Mitarbeiter mit Genehmigung des Kreisgesundheitswesens bzw. der Stadtverwaltung Bukarest.
  • 3. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung der Anbieter sozialer Dienste in Wohnheimen beizubehalten, ihr Programm entsprechend dem bestehenden epidemiologischen Kontext auf lokaler Ebene und in Übereinstimmung mit den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zu organisieren. Die Aktivitäten auf der Ebene dieser Dienste werden in Übereinstimmung mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Regeln zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus organisiert und durchgeführt.
  • 4. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur dauerhaften Ausübung der Tätigkeit aller operativen Zentren für Notfallsituationen mit vorübergehender Tätigkeit sowie des Nationalen Zentrums für die Koordinierung und Verwaltung von Interventionen und der Kreis- / Bukarest-Zentren für Koordination und Management der Intervention .

6. Ausnahmen aus der in Nummer 5 vorgesehenen Maßnahme folgende Personengruppen:

  • a) Kinder unter 5 Jahren;
  • b) Personen, die allein im Büro sind;
  • c) Fernsehmoderatoren und deren Gäste, sofern der Personenabstand von 3 Metern eingehalten wird;
  • d) die Vertreter der religiösen Kulte während der Gottesdienste, sofern der Abstand von 3 Metern zwischen den Personen eingehalten wird;
  • e) Lautsprecher in geschlossenen oder offenen Räumen, sofern der Abstand von mindestens 3 Metern zu anderen Personen im Publikum eingehalten wird;
  • f) Personen, die intensiven körperlichen Aktivitäten und/oder unter anspruchsvollen Arbeitsbedingungen (hohe Temperaturen, hohe Luftfeuchtigkeit usw.) oder sportlichen Aktivitäten nachgehen.
  • 7. Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Isolierung und Quarantäne von Personen, die aus Ländern mit einem hohen epidemiologischen Risiko einreisen, gemäß den Bedingungen, die durch Beschluss des Nationalen Komitees für Notsituationen / Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt wurden, beizubehalten.
  • 8. Es wird vorgeschlagen, wöchentliche Tests unter Aufsicht der Gesundheitsdirektionen, des Pflege- und Hilfspersonals, des Fach- und Hilfspersonals in Wohn- und Betreuungszentren für Senioren, Wohnzentren für Kinder und Erwachsene mit und ohne Behinderungen aufrechtzuerhalten , sowie für andere gefährdete Kategorien.
  • 9. SSie schlägt vor, die Organisation und Durchführung von Kundgebungen, Demonstrationen, Prozessionen, Konzerten, Shows, Schulungen, Workshops, Konferenzen oder anderen Zusammenkünften, der Organisation privater Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, festliche Mahlzeiten und dergleichen) und dergleichen aufrechtzuerhalten Zusammenkünfte in Form von kulturellen, wissenschaftlichen, künstlerischen, sportlichen oder Unterhaltungsaktivitätent in offenen oder geschlossenen Räumen und deren Entwicklung unter den Bedingungen der Nummern 10-25.
  • 10. Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit beizubehalten, körperliche Trainingsaktivitäten innerhalb von Sportstrukturen und -stützpunkten, bestehend aus Trainingslagern, Trainings und Sportwettkämpfen, die in Rumänien organisiert werden, nur unter den durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Jugend und Sport festgelegten Bedingungen aufrechtzuerhalten und Gesundheit.
  • 11. Es wird vorgeschlagen, dass Die Organisation und Entwicklung von Sportwettkämpfen auf dem Territorium Rumäniens in geschlossenen oder offenen Räumen kann nur im Zeitintervall von 5,00-22,00 Uhr unter Beteiligung von Zuschauern bis zu 50% der maximalen Kapazität des Raums erfolgen, deren Verteilung über die gesamte Fläche der Arena, wobei ein Mindestabstand von 2 Metern zwischen Personen und Trägern gewährleistet ist Schutzmasken, in Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulierte Inzidenzrate nach 14 Tagen kleiner oder gleich 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die einen RTPCR-Test auf SARS-CoV-2 negativ testen Virusinfektion CoV-72 nicht älter als 2 Stunden oder das zertifiziert negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-48-Virusinfektion nicht älter als 15 Stunden, bzw. Personen im Zeitraum zwischen dem 180. Tag und dem 2. Tag nach Bestätigung einer Infektion mit dem SARS-CoV-XNUMX-Virus.
  • 12. Es wird vorgeschlagen, dass die Organisation und Entwicklung von Sportwettkämpfen auf dem Territorium Rumäniens in geschlossenen oder offenen Räumen kann nur im Zeitintervall von 5,00-22,00 Uhr unter Beteiligung von Zuschauern bis zu 30% der maximalen Kapazität des Raums erfolgen, deren Verteilung auf der gesamten Fläche der Arena unter Gewährleistung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen Personen und Tragen einer Schutzmaske in den Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulierte Inzidenzrate nach 14 Tagen höher als 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das SARS-CoV2-Virus geimpft sind und bei denen seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die einen RT-PCR-Test auf SARS-CoV2-Infektion negativ testen. CoV-72 nicht älter als 2 Stunden oder das zertifiziert negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf eine SARS-CoV-48-Virusinfektion nicht älter als 15 Stunden, bzw. Personen im Zeitraum zwischen dem 180. Tag und dem 2. Tag nach Bestätigung der SARS- CoV-2-Virusinfektion mit SARS-CoV-2-Virus 72 Stunden oder Antigen-Schnelltest auf SARSCoV-2-Virusinfektion nicht älter als 48 Stunden.
  • 13. Es wird vorgeschlagen, dass die Aktivitäten von Museumseinrichtungen, Bibliotheken, Buchhandlungen, Kinos, Film- und audiovisuellen Produktionsstudios, Aufführungs- und / oder Konzerteinrichtungen, Volks-, Kunst- und Handwerksschulen sowie kulturellen Veranstaltungen nur in Innenräumen oder offen durchgeführt werden unter den Bedingungen, die durch die gemeinsame Anordnung des Kultusministers und des Gesundheitsministers festgelegt wurden.
  • 14. Es wird vorgeschlagen, unter den Bedingungen von Punkt 13 die Organisation und Durchführung von Aktivitäten in Kinos, Aufführungs- und / oder Konzertstätten in geschlossenen oder offenen Räumen zwischen 5,00 und 22,00 Uhr unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis um 50 Uhr zu erlauben % der maximalen Kapazität des Raumes und mit dem Tragen einer Schutzmaske in den Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulierte Inzidenzrate nach 14 Tagen kleiner oder gleich 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die einen RT-PCR-Test auf Virusinfektion negativ testen. SARS-CoV-2 nicht älter als 72 Stunden oder das zertifiziert negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf eine SARS-CoV-2-Virusinfektion nicht älter als 48 Stunden, bzw. Personen im Zeitraum zwischen 15 und Tag und 180 Tagen nach Bestätigung von SARS -CoV-2-Virus-Infektion.
  • 15. Es wird vorgeschlagen, unter den Bedingungen von Punkt 13 die Organisation und Durchführung von Aktivitäten in Kinos, Unterhaltungseinrichtungen und / oder Konzerten in geschlossenen oder offenen Räumen zwischen 5,00 und 22,00 Uhr unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis 30 Uhr zu erlauben % der maximalen Kapazität des Raumes und das Tragen einer Schutzmaske, in den Landkreisen / Orten, in denen die kumulierte Inzidenzrate nach 14 Tagen höher als 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht älter als 72 Stunden.
  • 16. Es wird vorgeschlagen, gemäß Nummer 13 die Organisation und Durchführung von Freilichtaufführungen, Konzerten, öffentlichen und privaten Festen oder anderen kulturellen Veranstaltungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis zu 50 % der maximalen Kapazität des Raumes zuzulassen , jedoch nicht mehr als 1.000 Personen, zwischen 5,00 und 22,00 Uhr, Gewährleistung eines Abstands von 2 Metern zwischen Personen und einer Fläche von mindestens 4 qm für jede Person, die eine Schutzmaske trägt, in den Landkreisen / Orten, in denen die kumulative Inzidenz Rate an 14 Tagen ist kleiner oder gleich 1 / 1.000 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die einen RT-PCR-Test auf Virusinfektion negativ testen. SARSCoV-2 nicht älter als 72 Stunden oder das zertifiziert negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf eine SARS-CoV-2-Virusinfektion nicht älter als 48 Stunden, dh Personen im Zeitraum zwischen dem 15. Tag und dem 180. Tag nach Bestätigung der SARS- Infektion mit dem CoV-2-Virus.
  • 17. Es wird vorgeschlagen, gemäß Nummer 13 die Organisation und Durchführung von Freilichtaufführungen, Konzerten, öffentlichen und privaten Festen oder anderen kulturellen Veranstaltungen unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis zu 30 % der maximalen Kapazität des Raumes zuzulassen , jedoch nicht mehr als 500 Personen, zwischen 5,00 und 22,00 Uhr, mit einem Abstand von 2 Metern zwischen Personen und einer Fläche von mindestens 4 qm für jede Person, die eine Schutzmaske tragen, in den Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulative Inzidenz Rate an 14 Tagen ist größer als 1 / 1.000 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und bei denen seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die sich im Zeitraum vom 15. bis zum 180. Tag befinden Tag nach Bestätigung einer SARS-CoV-2-Infektion, dh Personen, bei denen ein RT-PCR-Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion nicht älter als 72 Stunden oder ein Antigen-Schnelltest auf das SARS-CoV-2-Virus nicht älter als . negativ ist 48 Stunden.
  • 18. Es wird vorgeschlagen, dass die Organisation und Durchführung von Kursen, einschließlich solcher für die Berufsausbildung mit praktischen Tätigkeiten, Workshops und Konferenzen, einschließlich solcher zur Durchführung von Projekten, die aus europäischen Mitteln finanziert werden, nur zwischen 5,00 und 22,00 Uhr gestattet ist, mit der Teilnahme von Personen bis zu 50% der maximalen Kapazität des Raumes drinnen oder draußen, jedoch nicht mehr als 150 Personen, Gewährleistung eines Abstands von 2 Metern zwischen den Personen und einer Fläche von mindestens 4 qm für jede Person, Tragen eines Schutzes Maske und unter Einhaltung der Gesundheitsvorschriften, in Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 14 Tagen kleiner oder gleich 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die einen RT-PCR-Test auf Virusinfektion negativ testen. SARS-CoV-2 nicht älter als 72 Stunden oder das zertifiziert negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf eine SARS-CoV-2-Virusinfektion nicht älter als 48 Stunden, bzw. Personen im Zeitraum zwischen 15 und Tag und 180 Tagen nach Bestätigung von SARS -CoV-2-Virus-Infektion.
  • 19. Es wird vorgeschlagen, dass die Organisation und Durchführung von Lehrgängen, einschließlich solcher für die Berufsausbildung mit praktischen Tätigkeiten, Workshops und Konferenzen, einschließlich solcher zur Durchführung von Projekten, die aus europäischen Mitteln finanziert werden, nur zwischen 5,00 und 22,00 Uhr gestattet ist, mit der Teilnahme von Personen bis zu 30% der maximalen Kapazität des Raumes drinnen oder draußen, jedoch nicht mehr als 100 Personen, Gewährleistung eines Abstands von 2 Metern zwischen den Personen und einer Fläche von mindestens 4 qm für jede Person, Tragen einer Schutzkleidung Maske und unter Einhaltung der öffentlichen Gesundheitsnormen in den Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 14 Tagen höher als 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die sich im Zeitraum vom 15. bis zum 180. Tag befinden Tag nach Bestätigung einer SARS-CoV-2-Infektion, dh Personen, bei denen ein RT-PCR-Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion nicht älter als 72 Stunden oder ein Antigen-Schnelltest auf das SARS-CoV-2-Virus nicht älter als . negativ ist 48 Stunden.
  • 20. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit religiöser Dienste, einschließlich kollektiver Gottesdienste und Gebete, innerhalb und / oder außerhalb von Gotteshäusern gemäß den Regeln des Gesundheitsschutzes durchgeführt wird, die durch gemeinsame Anordnung des Gesundheitsministers und des Ministers festgelegt wurden für innere Angelegenheiten.
  • 21. Es wird vorgeschlagen, unter den Bedingungen von Punkt 20 zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus die Organisation von religiösen Prozessionen und / oder Wallfahrten nur unter Einhaltung der festgelegten Regeln des Gesundheitsschutzes zuzulassen auf Anordnung des Gesundheitsministers die Stellungnahme des Staatssekretariats für Sekten.
  • 22. Es wird vorgeschlagen, das Verbot von Freizeit- und Sportaktivitäten im Freien beizubehalten, mit Ausnahme von solchen mit maximal 10 nicht zusammenlebenden Personen. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARSCoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden, unter den Bedingungen, die durch gemeinsame Anordnung des Gesundheitsministers, ggf. mit dem Minister für Jugend und Sport, dem Umweltminister festgelegt wurden , Wasser und Wälder oder der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

23. Es wird vorgeschlagen, die Organisation und Durchführung von Tätigkeiten speziell für Institutionen mit Zuständigkeiten im Bereich der Landesverteidigung, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Freien unter der Aufsicht eines Epidemiologen aufrechtzuerhalten.

  • 24. Es wird vorgeschlagen, die Organisation und Durchführung spezifischer Aktivitäten im diplomatischen Bereich, einschließlich am Sitz der in Rumänien akkreditierten diplomatischen Missionen und Konsularbüros, aufrechtzuerhalten, um einen Abstand von 2 Metern zwischen Personen und einer Fläche von . zu gewährleisten mindestens 4 Quadratmeter für jeden Teilnehmer und die Regeln des Hygieneschutzes zu beachten.
  • 25. Es wird vorgeschlagen, die Maßnahme zur Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 100 Personen und dem Tragen einer Schutzmaske beizubehalten. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden.
  • 26. Es wird vorgeschlagen, die Erlaubnis zur Verhütung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest durch Sammeljäger mit maximal 20 Teilnehmern beizubehalten.
  • 27. Es wird vorgeschlagen, das Verbot der Einreise nach Rumänien über staatliche Grenzübergänge für Ausländer und Staatenlose, die aus Botswana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Simbabwe, Angola und Sambia einreisen, beizubehalten.
  • 28. Es wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit des Nationalen Komitees für Notfallsituationen beizubehalten, um Maßnahmen zur Aussetzung von Flügen von Wirtschaftsteilnehmern in der Luftfahrt in und aus Ländern mit hohem epidemiologischem Risiko zu ergreifen, die durch Beschluss des Nationalen Komitees für Notfallsituationen festgelegt wurden auf Vorschlag Nationales Institut für öffentliche Gesundheit.

29. Es wird vorgeschlagen, die folgenden Kategorien von Flügen von den gemäß Nummer 28 erlassenen Maßnahmen auszunehmen:

  • a) mit staatlichen Flugzeugen durchgeführt werden;
  • b) Transport von Waren und / oder Korrespondenz;
  • c) humanitäre Hilfe oder Bereitstellung von Rettungsdiensten;
  • d) zur Rettung oder Intervention in Notsituationen auf Ersuchen einer rumänischen Behörde;
  • e) zum Zweck des Transports der technischen Interventionsteams auf Ersuchen der in Rumänien ansässigen Wirtschaftsteilnehmer;
  • f) nichtkommerzielle technische Landungen;
  • g) Positionierung von Luftfahrzeugen ohne kommerzielle Fracht vom Typ Fähre;
  • h) Techniken zur Durchführung von Arbeiten an Luftfahrzeugen;
  • i) von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, durch unregelmäßige Flüge (Charter), zum Transport von Saisonarbeitern oder zur Rückführung von Ausländern von Rumänien in andere Staaten mit Zustimmung des Rumänen durchgeführt werden Zivilluftfahrtbehörde und zuständige Behörde des Bestimmungsstaats;
  • j) durchgeführt von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, durch irreguläre Flüge (Charter) von anderen Staaten nach Rumänien zur Rückführung rumänischer Staatsbürger mit Zustimmung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde auf der Grundlage des Abkommens des Innenministeriums und des Außenministeriums;
  • k) von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, auf irregulären Flügen (Charter) für die Beförderung von Arbeitnehmern im Verkehrssektor gemäß Anhang Nr. 3 zur Mitteilung über die Umsetzung grüner Fahrspuren gemäß den Leitlinien für Grenzschutzmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit wesentlicher Güter und Dienstleistungen - C (2020) 1897 vom 23.03.2020 von Rumänien in andere Staaten und aus anderen Staaten nach Rumänien mit Genehmigung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde und der zuständigen Behörde des Zielstaats.
  • 30. Es wird vorgeschlagen, das Verbot des Straßentransports von Personen durch gelegentliche Dienste beizubehalten und das regelmäßige Reisen gemäß den geltenden Vorschriften zu ergänzen, um an religiösen Prozessionen und / oder Pilgerfahrten zu Orten teilzunehmen, an denen diese Aktivitäten stattfinden stattfinden.

31. Es wird vorgeschlagen, die vorübergehende Schließung der folgenden Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise beizubehalten:

  • 31.1 an der rumänisch-ungarischen Grenze: Carei, Kreis Satu Mare.
  • 31.2 an der rumänisch-bulgarischen Grenze:
  • a) Lipnița, Kreis Constanța;
  • b) Dobromir, Kreis Constanța.
  • 32 Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern mit der Öffentlichkeit, die Tätigkeiten der Zubereitung, Vermarktung und des Verzehrs von Lebensmitteln und / oder alkoholischen und alkoholfreien Getränken durchführen, wie Restaurants und Cafés, innerhalb von Gebäuden und auf Terrassen, sowie die entsorgten in Hotels, Pensionen oder anderen Wohneinheiten, sowie auf ihren Terrassen bis zu 50% der maximalen Kapazität des Raumes im Zeitintervall 5,00-22,00 in den Landkreisen / Ortschaften zuzulassen, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 14 Tagen kleiner oder gleich 3 / 1.000 Einwohner ist . Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden.
  • 33.Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern mit der Öffentlichkeit, die Tätigkeiten der Zubereitung, Vermarktung und des Verzehrs von Lebensmitteln und / oder alkoholischen und alkoholfreien Getränken ausüben, wie Restaurants und Cafés, in Gebäuden und auf Terrassen, sowie solche in Innenräumen von Hotels, Pensionen oder anderen Wohneinheiten sowie auf deren Terrassen angeordnet sind, in Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulierte Inzidenzrate nach 30 Tagen mehr als 5,00 / 22,00 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-14 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 3 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 1.000. Tag und 2 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-10-Virus SARS-CoV-15-Virus-Infektion nicht älter als 180 Stunden.
  • 34. Es wird vorgeschlagen, dass die in den Nummern 32 und 33 vorgesehenen Maßnahmen auch für Wirtschaftsteilnehmer gelten, die in geschlossenen öffentlichen Räumen mit Dach, Decke oder Decke Lebensmittel und/oder alkoholische und alkoholfreie Getränke zubereiten, vermarkten und konsumieren . und die von mindestens zwei Wänden begrenzt werden, unabhängig von ihrer Art oder ihrem vorübergehenden oder dauerhaften Charakter.
  • 35. Für den Fall, dass die Tätigkeit der unter den Nummern 32, 33 und 34 genannten Wirtschaftsteilnehmer eingeschränkt oder eingestellt wird, wird vorgeschlagen, die Zubereitung von Speisen und die Vermarktung von Speisen und alkoholischen und alkoholfreien Getränken, die nicht in diesen Räumlichkeiten konsumiert werden sollte erlaubt sein.
  • 36. Es wird vorgeschlagen, die Zubereitung, das Inverkehrbringen und den Verzehr von Lebensmitteln sowie alkoholischen und alkoholfreien Getränken in speziell gestalteten Außenräumen unter Einhaltung der durch die gemeinsame Verordnung des Gesundheitsministers, des Ministers für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus und der Präsident der Nationalen Behörde für Veterinärgesundheit und Lebensmittelsicherheit. Es wird empfohlen, Speisen und alkoholische und alkoholfreie Getränke in speziell dafür eingerichteten Räumen außerhalb von Gebäuden und im Freien nur für Personen zu konsumieren, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind , Personen zwischen dem 15. und 180. Tag nach Bestätigung einer SARS-CoV-2-Virusinfektion oder Personen mit einem negativen RT-PCR-Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion älter als 72 Stunden oder einem Antigen-Schnelltest auf eine SARS-CoV-2-Virusinfektion nicht älter als 48 Stunden.
  • 37. Es wird vorgeschlagen, dass Aktivitäten mit der Öffentlichkeit in Einkaufszentren und Parks sollten nur Personen erlaubt sein, die gegen das SARS-CoV2-Virus geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 15. am 180. Tag nach Bestätigung einer SARSCoV2-Virusinfektion, dh Personen, die einen RT-PCR-Test auf eine SARS-CoV-2-Virusinfektion nicht älter als 72 Stunden oder einen Antigen-Schnelltest auf SARSCoV-2-Virus nicht älter als 48 Stunden negativ testen. Es wird vorgeschlagen, dass die Maßnahme nicht für Personen gilt, die sich in Impfzentren zur Verabreichung einer Impfstoffdosis vorstellen, wenn spezielle und kontrollierte Farben für das Betreten, Bewegen und Verlassen von Einkaufszentren und Parks festgelegt sind.
  • 38. Es wird vorgeschlagen, dass die öffentliche Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern innerhalb oder außerhalb von Parks und Einkaufszentren, deren Hauptzweck die Vermarktung von Non-Food-Produkten ist, nur Personen gestattet wird, die gegen SARS-CoV geimpft sind. 2-Virus und bei denen seit Abschluss des kompletten Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen im Zeitraum vom 15. bis zum 180. Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und negativem RT-PCR-Test auf SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 48 Stunden. Es wird vorgeschlagen, dass die Maßnahme nicht für pharmazeutische Einheiten außerhalb von Einkaufszentren und Parks sowie für Tankstellen gilt.
  • 39. Es wird vorgeschlagen, allen Personen den Zugang zu Räumlichkeiten für den Verkauf von Non-Food-Produkten mit einer Fläche von weniger als oder gleich 200 m² zu ermöglichen, ohne dass ein Impf-, Test- oder Durchgangsnachweis erforderlich ist , Gewährleistung eines Abstands von 2 Metern zwischen Personen und einer Fläche von mindestens 4 Quadratmetern für jede Person und mit der Anzeige am Eingang der maximalen Anzahl von Personen, die sich gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten können.
  • 40. Es wird vorgeschlagen, die Unterbringung in Beherbergungsbetrieben nur für Personen zuzulassen, die gegen das SARS-CoV2-Virus geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die sich im Zeitraum zwischen dem 15. und 180. befinden Tag nach Bestätigung einer SARS-CoV-2-Virus-Infektion, bzw. Personen mit einem negativen RT-PCR-Test auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden oder einem Antigen-Schnelltest auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 48 Stunden .
  • 41. Es wird vorgeschlagen das Verbot von Bars, Clubs und Diskotheken aufrechtzuerhalten.
  • 42. Es wird vorgeschlagen, dass Wirtschaftsteilnehmer, die Handels-/Dienstleistungstätigkeiten in geschlossenen und/oder offenen Räumen, öffentlich und/oder privat, einschließlich innerhalb von Einkaufszentren und Parks, durchführen, um ihre Tätigkeit zwischen 5,00 und 22,00 Uhr zu organisieren und durchzuführen.
  • 43. Es wird vorgeschlagen, dass die Wirtschaftsbeteiligten abweichend von den Bestimmungen von Nummer 42 in der Zeit von 22,00 bis 05,00 Uhr nur gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten mit Hauszustellung tätig sein dürfen.
  • 44. Es wird vorgeschlagen, dass, abweichend von Nummer 42, zwischen 22,00 und 05,00 Uhr pharmazeutische Einheiten, Tankstellen, Wirtschaftsbeteiligte mit Hauszustellungstätigkeit sowie Wirtschaftsbeteiligte im Bereich der Personenbeförderung im Straßenverkehr und Waren, um ihre Tätigkeit im normalen Arbeitsregime unter Einhaltung der Gesundheitsschutznormen ausüben zu können.
  • 45. Es wird vorgeschlagen, den Luftverkehr weiterhin in Übereinstimmung mit den Maßnahmen und Beschränkungen der Hygiene und Desinfektion von öffentlichen Bereichen, Ausrüstungen, Transportmitteln und Luftfahrzeugen, Verfahren und Protokollen innerhalb von Flughäfen und Luftfahrzeugen sowie Verhaltensregeln für Flughafenbetreiber durchzuführen. und zur Information von Personal und Passagieren, um eine Kontamination von Passagieren und Personal im Bereich des Luftverkehrs zu verhindern, unter den Bedingungen, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.
  • 46. Es wird vorgeschlagen, den Schienenverkehr weiterhin in Übereinstimmung mit Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von öffentlichen Bereichen in Bahnhöfen, Haltestellen, Bahnhöfen oder Haltestellen, Zugausrüstung und -ausstattung, Verfahren und Protokollen in Bahnhöfen und Haltestellen durchzuführen ., Bahnhöfe oder Haltepunkte, aber auch innerhalb von Waggons und Zugsets, Grad und Belegung von Schienenfahrzeugen, Verhaltensregeln für Betreiber und Fahrgäste sowie zur Information von Personal und Fahrgästen, um eine Kontamination von Fahrgästen und Personal zu verhindern Arbeit im Bereich des Schienenverkehrs unter den Bedingungen, die im gemeinsamen Auftrag des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.
  • 47. Es wird vorgeschlagen, den Straßentransport weiterhin unter Einhaltung der Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von Transportmitteln für Personen, Verfahren und Protokolle innerhalb des Transportmittels, des Grads und der Art der Besetzung des Transportmittels durchzuführen Verhaltensregeln für Betreiber- und Fahrgastpersonal sowie zur Information von Personal und Fahrgästen, um eine Kontamination von Fahrgästen und im Straßenverkehr tätigen Personen unter den im gemeinsamen Beschluss des Ministers für Verkehr und Infrastruktur festgelegten Bedingungen zu verhindern , der Gesundheitsminister und der Innenminister.
  • 48. Es wird vorgeschlagen, dass die Schifffahrt weiterhin die Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von Fahrgastschiffen, Verfahren und Protokolle auf Fahrgastschiffen, den Grad und die Besetzung von Fahrgastschiffen sowie die Verhaltensregeln für Betreiber und Fahrgäste einhält sowie zur Information von Personal und Passagieren, um eine Kontamination von Passagieren und im Bereich der Schifffahrt tätigen Mitarbeitern unter den Bedingungen zu verhindern, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden .
  • 49. Es wird vorgeschlagen, dass der nationale und internationale Transport von Gütern und Personen weiterhin unter den Bedingungen stattfindet, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.
  • 50. Es wird vorgeschlagen, dass die Aktivität der Wirtschaftsteilnehmer mit der Öffentlichkeit in geschlossenen Räumen im Bereich Fitnessstudios / Fitness, die zulässig ist, ohne 50% der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, wobei ein Abstand von 2 Metern zwischen Personen und eine Fläche von . gewährleistet ist mindestens 4 qm pro Person, in den Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulierte Inzidenzrate nach 14 Tagen kleiner oder gleich 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden.
  • 51.Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern in geschlossenen Räumen im Bereich Turnhallen / Fitness mit der Öffentlichkeit zuzulassen, ohne 30 % der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, wobei ein Abstand von 2 Metern zwischen Personen und einem Fläche von mindestens 4 m² pro Person in den Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 14 Tagen höher als 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden.
  • 52. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Hallenbad-Verwaltungstätigkeiten durchführen, mit der Öffentlichkeit in Landkreisen/Gebieten, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 50 Tagen niedriger oder gleich ist, zulässig ist, ohne dass 14 % der maximalen Kapazität des Raums überschritten werden dürfen auf 1 / 1.000 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden.
  • 53. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Hallenbad-Verwaltungstätigkeiten durchführen, mit der Öffentlichkeit zuzulassen, ohne 30 % der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, in Landkreisen / Ortschaften, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 14 Tagen höher als 1 . ist / 1.000 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden.
  • 54. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Tätigkeiten zur Verwaltung von Freibädern, Freibädern oder Sport-/Fitnesshallen ausüben, unter den Bedingungen der gemeinsamen Verordnung des Ministers für Jugend und Sport und des Ministers ausgeübt wird von Gesundheit.
  • 55. Es wird vorgeschlagen, in den Kreisen/Orten, in denen die kumulative Inzidenz Rate an 50 Tagen ist es kleiner oder gleich 5,00 / 22,00 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-14 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 1 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 1.000. Tag und 2 Tagen nach Bestätigung der SARSCoV-10-Virusinfektion, dh Personen, die einen RT-PCR-Test auf eine SARS-CoV-15-Virusinfektion nicht älter als 180 Stunden oder einen Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2-Virus nicht älter als 2 Stunden negativ testen.
  • 56. Es wird vorgeschlagen, in den Kreisen/Orten, in denen die kumulative Inzidenz Rate an 30 Tagen ist es mehr als 5,00 / 22,00 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-14 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 1 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 1.000. Tag und 2 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-10-Virus SARS-CoV-15-Virus-Infektion nicht älter als 180 Stunden.
  • 57. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Spielhallen verwalten, im Zeitraum von 50-5,00 Uhr in den Kreisen / Ortschaften, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 22,00 Tagen geringer ist, zulässig ist, ohne dass 14 % der maximalen Kapazität des Raums überschritten werden als oder gleich 1 / 1.000 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden.
  • 58. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Spielhallen verwalten, zuzulassen, ohne 30 % der maximalen Kapazität des Raums im Zeitintervall von 5,00-22,00 Uhr in den Kreisen / Ortschaften zu überschreiten, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 14 Tagen beträgt mehr als 1 / 1.000 Einwohner. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden.
  • 59. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Kinderspielplätze in geschlossenen oder offenen Räumen verwalten, zuzulassen, ohne 50 % der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten und nur in der Zeit von 5,00-22,00 Uhr. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der SARSCoV-2-Virusinfektion, dh Personen, die einen RT-PCR-Test auf eine SARS-CoV-2-Virusinfektion nicht älter als 72 Stunden oder einen Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2-Virus nicht älter als 48 Stunden negativ testen.
  • 60. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die Kurbehandlungen durchführen, beizubehalten, die auf Anordnung des Gesundheitsministers aufgestellten Präventionsvorschriften einzuhalten.
  • 61. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die Glücksspiele, Körperpflege, Touristenempfang mit Beherbergungsfunktionen sowie Bürotätigkeiten mit Gemeinschaftsräumen in einem offenen System durchführen, beizubehalten, die in der gemeinsamen Verordnung festgelegten Präventionsregeln einzuhalten des Ministers für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus und des Gesundheitsministers.
  • 62. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung für öffentliche Einrichtungen und Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Fachkräfte beizubehalten, die Tätigkeit so zu organisieren, dass beim Betreten der Räumlichkeiten sowohl für das eigene Personal als auch für die Besucher eine obligatorische epidemiologische Triage und eine obligatorische Händedesinfektion gewährleistet ist unter den Bedingungen, die durch eine gemeinsame Anordnung des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.
  • 63. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung beizubehalten, dass die Tätigkeit auf der Ebene von Zahnarztpraxen und Nicht-COVID-Gesundheitseinheiten nur unter den auf Anordnung des Gesundheitsministers festgelegten Bedingungen ausgeübt wird.
  • 64. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung beizubehalten, dass die Kindergartentätigkeit nur unter Einhaltung der durch gemeinsame Anordnung des Bildungsministers, des Familienministers und des Gesundheitsministers festgelegten Bedingungen durchgeführt wird.
  • 65. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die außerschulische Aktivitäten durchführen, unter Einhaltung von Maßnahmen zur Verhütung und Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen durchgeführt wird.
  • 66. Es wird vorgeschlagen, den Unterricht und andere spezifische Tätigkeiten in Bildungseinheiten/-einrichtungen zuzulassen sowie Prüfungen für Schüler und Lehrer zu organisieren und durchzuführen, sofern die durch gemeinsame Anordnung des Bildungsministers und des Ministers festgelegten Präventivmaßnahmen eingehalten werden. Gesundheit.
  • 67. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeit der Agrar- und Lebensmittelmärkte, einschließlich der fliegenden Märkte, unter den Bedingungen durchzuführen, die durch gemeinsame Anordnung des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung, des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ministers für Gesundheit und dem Minister für Arbeit und Sozialschutz.
  • 68. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeit von Jahrmärkten, Jahrmärkten und Flohmärkten zuzulassen, ohne 50 % der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, und zwar unter den Bedingungen, die durch gemeinsame Anordnung des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung, des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, der Minister für Gesundheit und der Minister für Arbeit und Sozialschutz, in den Kreisen / Gemeinden, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 14 Tagen kleiner oder gleich 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die zwischen dem 15. Tag und 180 Tagen nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 72 Stunden.
  • 69. Es wird vorgeschlagen, die Aktivität von Jahrmärkten, Jahrmärkten und Flohmärkten zuzulassen, ohne 30 % der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, unter den Bedingungen, die durch gemeinsame Anordnung des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung, des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, der Minister für Gesundheit und der Minister für Arbeit und Sozialschutz, in den Kreisen / Gemeinden, in denen die kumulative Inzidenzrate nach 14 Tagen höher als 1 / 1.000 Einwohner ist. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das SARSCoV-2-Virus geimpft sind und bei denen seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, Personen, die sich im Zeitraum vom 15. bis zum 180. Tag befinden Tag nach Bestätigung einer SARS-CoV-2-Virusinfektion, dh Personen, die einen RT-PCR-Test auf eine SARS-CoV2-Virusinfektion nicht älter als 72 Stunden oder einen Antigen-Schnelltest auf eine SARS-Virusinfektion -CoV-2 nicht älter als negativ testen als 48 Stunden.
  • 70. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Organisation des Arbeitsprogramms in Telearbeit oder Heimarbeit für mindestens 50 % der Arbeitnehmer beizubehalten, und wenn die Besonderheit der Tätigkeit keine Telearbeit oder Heimarbeit zulässt, kann das Arbeitsprogramm organisiert werden und gestaffelt ab 07.30 Uhr bzw. 10.00 Uhr oder im Schichtbetrieb durchgeführt.
  • 71. Es wird vorgeschlagen, die Arbeitsorganisation am Arbeitsplatz in Übereinstimmung mit den von den zuständigen Behörden erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zur Verhütung einer Kontamination mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten der Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung und dem Grad der Impfung der Arbeitnehmer an diesem Arbeitsplatz, bescheinigt durch einen Impfausweis gegen das SARS-CoV-2-Virus, der von Arbeitnehmern vorgelegt wird, bei denen seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind und die Anzahl der Arbeitnehmer im Abstand von 180 Tagen ab dem Datum des positiven Tests, für Arbeitnehmer, die positiv auf eine Infektion mit dem SARS-VOC-2-Virus bestätigt wurden, die im Besitz einer vom Hausarzt ausgestellten Bescheinigung des Arbeitgebers sind und diese dem Arbeitgeber vorlegen.
  • 72. Es wird vorgeschlagen, dass der Zugang zu Personen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, Teilnehmern an Gerichts-, Disziplinar-, Ordnungswidrigkeiten-, Verwaltungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Personen, die medizinische Dienste und Sozialleistungen benötigen, sowie Personen, die in Impfzentren erscheinen für die Verabreichung einer Impfdosis, in den Räumlichkeiten von zentralen und lokalen öffentlichen Einrichtungen, autonomen Verwaltungen und öffentlich gehandelten Wirtschaftsteilnehmern, nur diejenigen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und Tage nach Abschluss der vollständigen Impfung vergangen sind Schema, das ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine SARS-CoV-10-Virusinfektion nicht älter als 2 Stunden oder ein zertifiziert negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf eine SARS-CoV-72-Infektion CoV-2 nicht älter als 48 zeigt Stunden, die jeweils im Zeitraum zwischen 15 -Tag und 180. Tag nach Bestätigung der SARS-CoV-2-Virusinfektion.
  • 73. Es wird vorgeschlagen, abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 72 den Zugang zu Rechtsanwälten für die Organisation und Ausübung des Anwaltsberufs zu ermöglichen.
  • 74. Es wird vorgeschlagen, dass die in Nummer 72 vorgesehenen Maßnahmen auch für Wirtschaftsteilnehmer gelten, die in Gebäuden mit privaten Büros tätig sind, in denen mindestens 50 Personen gleichzeitig arbeiten.
  • 75. Es wird vorgeschlagen, dass öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsakteure die erforderlichen Maßnahmen treffen, um in dringenden Situationen (z die Heilung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durch die Organisation von Aktivitäten in einer Online-Umgebung, auf offenen Flächen, an Schaltern direkt außerhalb von Gebäuden oder unter anderen Bedingungen, die die Einhaltung von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV2 gewährleisten.
  • 76. Es wird vorgeschlagen, dass Personen, die keine Impfung, keinen Test oder keine Heilung von SARS-CoV . aufweisen, der Zugang zu Personen in Kultstätten, in denen religiöse Aktivitäten, einschließlich kollektiver Gottesdienste und Gebete, abgehalten werden, und in Kultstätten nicht gestattet werden sollte -2 Infektion Öffentliche Gastronomie, in der Speisen und alkoholische oder alkoholfreie Getränke außerhalb von Einkaufszentren, Jahrmärkten, Jahrmärkten und Flohmärkten unter Schutzmaske und unter Einhaltung der Gesundheitsschutzbestimmungen verkauft werden.
  • 77. Kumulative Inzidenz nach 14 Tagen bezeichnet die kumulierte Inzidenz der Fälle, die über einen Zeitraum von 14 Tagen zwischen dem 17. und dem 3. Tag vor dem Datum dieser Durchführung berechnet wird, unter Bezugnahme auf die Zahl der Personen mit Wohnsitz oder Wohnsitz in der Referenzstelle, die dem Kreisausschuss / der Gemeinde Bukarest für Notsituationen von der Direktion für Personenregistrierung und Datenbankverwaltung beim Innenministerium über die territorialen Strukturen des Kreises am ersten Werktag der Woche mitgeteilt wird, um 16,00 Uhr. Die von der Direktion für die Registrierung von Personen und die Datenbankverwaltung über die territorialen Strukturen des Landkreises übermittelte Zahl wird als Referenz für den gesamten Zeitraum bis zur Bereitstellung eines neuen aktualisierten Datensatzes verwendet und auch an die Spezialeinheit Telekommunikation übermittelt Service.
  • 78. Es wird vorgeschlagen, dass die Feststellung der Einhaltung der kumulativen Inzidenzgrenzen der Fälle von 14 Tagen zur Umsetzung der in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Zustellung durch Beschluss des Kreisausschusses / der Gemeinde Bukarest für . getroffen wird Notfallsituationen auf der Grundlage der von den Gesundheitsdirektionen des Kreises bzw. der Gemeinde Bukarest vorgelegten Analysen und die Maßnahmen werden für einen Zeitraum von 14 Tagen angewendet und am Ende erneut bewertet.
  • 79. Es wird vorgeschlagen, dass die Gesundheitsdirektionen des Landkreises und Bukarests täglich für jeden Ort im Zuständigkeitsbereich die kumulierte Inzidenz der Fälle alle 14 Tage berechnen, wie sie gemäß den Bestimmungen von Nummer 77 berechnet und dem Kreisausschusses / der Gemeinde Bukarest für Notsituationen ergab die Analyse nicht mehr als 24 Stunden ab dem Datum, an dem festgestellt wurde, dass die in dieser Entscheidung festgelegten Grenzwerte erreicht wurden.
  • 80. Es wird vorgeschlagen, dass sich der Sonderdienst Telekommunikation täglich, basierend auf den Ergebnissen der Tests der neu bestätigten Personen, die in der Anwendung „Corona-Formulare“ verwaltet werden, automatisch um 10:00 Uhr auf der Plattform „alerte.ms“ präsentiert .ro“ das Ergebnis der Ratenberechnungsinzidenz gemäß der Formel in Nummer 77.
  • 81. Es wird vorgeschlagen, die Zertifizierung der Impfung, des Tests oder der Heilung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels digitaler Zertifikate der Europäischen Union für COVID-19 oder im Falle natürlicher Personen aus Ländern, deren Behörden keine Ausstellung ausstellen, durchzuführen digitale Zertifikate der Europäischen Union bezüglich COVID-19 oder mit diesen Zertifikaten kompatible Dokumente, der Nachweis muss in Form eines Dokuments in Papierform oder in elektronischer Form erbracht werden, das die Impfung, den Test oder die Heilung von SARS-CoV-2 bescheinigt Virusinfektion.
  • 82. Es wird vorgeschlagen, die hier tätigen Wirtschaftsbeteiligten / Wirtschaftsbeteiligten beizubehalten, den QR-Code auf dem digitalen Zertifikat der Europäischen Union für COVID-19 mithilfe des Abschnitts "Überprüfung der internen Vorschriften" der mobilen Anwendung "Check DCC" zu scannen, um die Authentizität zu überprüfen , die Gültigkeit und Integrität des Zertifikats, ohne Daten oder Informationen aus dem verifizierten Zertifikat oder Papier- oder elektronischen Dokumenten vorzuenthalten, die die Impfung, den Test oder die Heilung einer SARS-CoV-2-Virusinfektion belegen.
  • 83. Es wird vorgeschlagen, Personen von den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen auszunehmen, die 12 Jahre oder jünger sind und die von einer Person über 18 Jahren begleitet und gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind für die 10 Tage seit Abschluss des vollständigen Impfplans vergangen sind, das heißt zwischen dem 15. und 180. Tag nach Bestätigung einer SARS-CoV-2-Virusinfektion oder einem RT-PCR-Test auf SARS-CoV-2-Virusinfektion nicht älter als 72 Stunden oder ein zertifiziert negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2-Virusinfektion nicht älter als 48 Stunden.
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