Das Nationale Komitee für Notsituationen nimmt die ENTSCHEIDUNG Nr. 9 vom 11.02.2021

0 10.317

Art.1 - Es ist bestätigt Liste der Länder / Gebiete / Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko für die das Maß der Quarantäne für die Personen festgelegt wird, die von ihnen nach Rumänien kommen, wie im Anhang zu dieser Entscheidung angegeben.

Art.2 - (1) Bei der Einreise nach Rumänien für Personen, die aus Ländern / Gebieten / Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko anreisen. (1) und legt ein Dokument vor, das das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Virusinfektion bestätigt, der spätestens 72 Stunden vor dem Einsteigen (für Personen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen) oder der Einreise in das Staatsgebiet durchgeführt wurde ( für diejenigen, die mit eigenen Mitteln reisen), wird die Quarantänemaßnahme für einen Zeitraum von 10 Tagen zu Hause oder am angegebenen Ort festgelegt.

  • Kinder unter 3 Jahren (drei) oder mehr, die zusammen mit den in Abs. 1 angegebenen Personen im Land ankommen. 2, werden für einen ähnlichen Zeitraum unter Quarantäne gestellt und sind von der Verpflichtung befreit, ein Dokument vorzulegen, das das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-XNUMX-Virusinfektion bestätigt.
  • Das negative Ergebnis des RT-PCR-Tests für die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, das in Abs. 1 angegeben ist. (XNUMX) ist in Form eines Dokuments (in der Amtssprache des betreffenden Staates und in englischer Sprache) in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen, das von zugelassenen Laboratorien ausgestellt wurde, und enthält auch die Identifikationsdaten der Personen, für die die Test wurde durchgeführt.
  • Für die Personen, die aus den in Abs. 1 genannten Ländern / Gebieten / Gebieten anreisen. (2) und wer bei der Eintragung des Dokuments kein Dokument vorlegt, das das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-14-Virusinfektion bestätigt, wird das Quarantänemaß zu Hause oder am angegebenen Ort für a festgelegt Zeitraum von XNUMX Tagen.
  • Die Wirtschaftsbeteiligten, die den internationalen Luft- und Straßenverkehr von Personen durch regelmäßige oder unregelmäßige Flüge nach Rumänien aus den epidemiologischen Risikogebieten durchführen, sind in Abs. 1 angegeben. (XNUMX.) verpflichtet sind, die Einschiffung von Personen in das Transportmittel zu verbieten, die kein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht:
  • das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Virusinfektion, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einschiffung durchgeführt wurde, oder
  • den Impfstoff gegen das SARS-CoV-2-Virus, einschließlich der zweiten Dosis, für den seit seiner Verabreichung bis zum Datum der Einschiffung mindestens 2 Tage vergangen sind, oder
  • dass sie in den letzten 2 Tagen vor der Einschiffung als positiv für eine SARS-CoV-90-Virusinfektion bestätigt wurden und dass vom Datum der Bestätigung bis zum Datum der Einschiffung mindestens 14 Tage vergangen sind. Der Nachweis der Bestätigung erfolgt mit medizinischen Unterlagen wie: positivem RT-PCR-Test zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankenhausentlassungsticket oder Test zum Nachweis des Vorhandenseins von IgG-Antikörpern, die maximal 14 Tage vor der Einreise durchgeführt wurden, sowie andere Dokumente Belege.
  • Die in Abs. (1) gilt nicht für Personen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anreisen.

Art.3 - (1) Personen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anreisen, müssen bei der Einreise eine Bescheinigung über einen negativen RT-PCR-Test für SARS-CoV-2 vorlegen, die spätestens 72 Stunden vor dem Einsteigen ausgestellt wurde ( für die

Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder Einreise in das Staatsgebiet (für diejenigen, die mit eigenen Mitteln reisen) und für einen Zeitraum von 14 Tagen zu Hause oder am angegebenen Ort unter Quarantäne gestellt werden.

  • Das negative Ergebnis des RT-PCR-Tests für die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus, das in Abs. 1 angegeben ist. (XNUMX) ist in Form eines Dokuments (in der Amtssprache des betreffenden Staates und in englischer Sprache) in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen, das von zugelassenen Laboratorien ausgestellt wurde, und enthält auch die Identifikationsdaten der Personen, für die die Test wurde durchgeführt.
  • Wirtschaftsbeteiligte, die internationale, Luft- oder Straßentransporte von Personen auf regelmäßigen oder unregelmäßigen Flügen nach Rumänien aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchführen, sind verpflichtet, die Einschiffung von Personen, die kein Dokument vorlegen, in das Transportmittel zu verbieten Bescheinigung:
  • das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2-Virusinfektion, der nicht mehr als 72 Stunden vor der Einschiffung durchgeführt wurde, oder
  • den Impfstoff gegen das SARS-CoV-2-Virus, einschließlich der zweiten Dosis, für den seit der Verabreichung der zweiten Dosis bis zum Datum der Einschiffung mindestens 2 Tage vergangen sind, oder
  • dass sie in den letzten 2 Tagen vor der Einschiffung als positiv für eine SARS-CoV-90-Virusinfektion bestätigt wurden und dass vom Datum der Bestätigung bis zum Datum der Einschiffung mindestens 14 Tage vergangen sind. Der Nachweis der Bestätigung erfolgt mit medizinischen Unterlagen wie: positivem RT-PCR-Test zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankenhausentlassungsticket oder Test zum Nachweis des Vorhandenseins von IgG-Antikörpern, die maximal 14 Tage vor der Einreise durchgeführt wurden, sowie andere Dokumente Belege.
  • Sie sind von der Verpflichtung befreit, die in Abs. 3 genannten Unterlagen an Bord vorzulegen. (4), lit. a) die in art. 1, Abs. (3), lit. b), c), e), g) und l) sowie Kinder unter oder gleich XNUMX (drei) Jahren.

Art.4 - (1) Die folgenden Kategorien, die keine mit COVID-19 verbundenen Symptome aufweisen, sind von der Quarantänemaßnahme für Personen aus Ländern / Gebieten / Gebieten mit einem hohen epidemiologischen Risiko ausgenommen, mit Ausnahme von Personen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Großbritannien Nordirland. In Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen COVID-19:

  1. Personen, die aus Ländern / Gebieten / Gebieten mit epidemiologischem Risiko nach Rumänien kommen, aber vor ihrer Ankunft in Rumänien die letzten 14 aufeinander folgenden Tage hintereinander in einem oder mehreren Ländern / Gebieten / Gebieten ohne epidemiologisches Risiko verbracht haben;
  2. Fahrer von Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstkapazität von mehr als 2,4 Tonnen sowie Fahrer von Personenkraftwagen mit mehr als 9 Sitzen, einschließlich des Fahrersitzes;
  3. die Treiber in let zur Verfügung gestellt. b) die im Interesse einer Ausübung ihres Berufs in ihrem Wohnsitzstaat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umziehen

oder von einem anderen Staat der Europäischen Union in den Wohnsitzstaat, unabhängig davon, ob die Bewegung auf individuelle Weise oder auf eigene Rechnung erfolgt;

  • Mitglieder des Europäischen Parlaments, Parlamentarier und Mitarbeiter internationaler Institutionen sowie Vertreter Rumäniens in internationalen Gremien und Organisationen, an denen der rumänische Staat beteiligt ist;
  • Flugzeugpiloten und deren Navigationspersonal sowie Lokführer und Eisenbahnpersonal;
  • Rumänisches, See- und Flussschifffahrtspersonal, das mit einem Transportmittel repatriiert oder den Besatzungsaustausch an Bord von Schiffen in rumänischen Häfen durchführt, unabhängig von der Flagge, die es bei der Einreise in das Land auf dem Schiff präsentiert die zuständigen Behörden das "Zertifikat für Arbeitnehmer im internationalen Verkehrssektor", dessen Modell im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Nr. 96 I vom 24. März 2020;
  • Seeleute, die in einem rumänischen Hafen von Binnenschiffen unter rumänischer Flagge aussteigen, sofern der Arbeitgeber das Zertifikat für internationale Transportarbeiter und persönliche Schutzausrüstung gegen COVID-19 während der Fahrt vom Schiff zu dem Ort vorlegt, an dem es zwischen den Fahrten kontaktiert werden kann;
  • grenzüberschreitende Arbeitnehmer, die aus Ungarn, Bulgarien, Serbien, der Ukraine oder der Republik Moldau nach Rumänien einreisen, sowie rumänische Staatsbürger, die bei Wirtschaftsbeteiligten aus den genannten Ländern beschäftigt sind und bei ihrer Einreise die vertraglichen Beziehungen zu den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten nachweisen;
  • Arbeitnehmer der rumänischen Wirtschaftsteilnehmer, die bei ihrer Rückkehr in das Land Arbeiten gemäß den abgeschlossenen Verträgen außerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets ausführen, wenn sie die vertraglichen Beziehungen mit dem Begünstigten außerhalb des Hoheitsgebiets nachweisen;
  • die Vertreter der ausländischen Unternehmen, die im Inland Tochtergesellschaften / Zweigniederlassungen / Vertretungen oder Agenturen haben, wenn sie am Eingang des rumänischen Hoheitsgebiets die vertraglichen Beziehungen zu den wirtschaftlichen Einheiten im Inland nachweisen;
  • Personen, die zur Nutzung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Wartung von Ausrüstung und Technologie in den Bereichen Medizin, Wissenschaft, Wirtschaft, Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit, Verkehr nach Rumänien einreisen, sowie Personen, die bestimmte berufliche Tätigkeiten in den genannten Bereichen ausüben wenn sie die vertraglichen / Kooperationsbeziehungen mit dem Begünstigten / den Begünstigten auf rumänischem Gebiet sowie den Inspektoren der internationalen Gremien nachweisen;
  • Mitglieder diplomatischer Vertretungen, konsularischer Vertretungen, anderer in Bukarest akkreditierter diplomatischer Vertretungen und Inhaber von Diplomatenpässen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, Mitarbeiter, die dem diplomatischen Personal gleichgestellt sind, Mitglieder des rumänischen diplomatischen und konsularischen Korps sowie Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie Familienangehörigen Mitglieder ihre;
  • Mitarbeiter des nationalen Verteidigungssystems, der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, die von Tätigkeiten im beruflichen Interesse im Ausland nach Rumänien zurückkehren;
  • Schüler / Studenten, rumänische Staatsbürger oder Staatsbürger mit Wohnsitz oder Wohnsitz außerhalb Rumäniens, die Kurse in Bildungseinrichtungen in Rumänien oder im Ausland besuchen, pendeln täglich zu ihnen und legen Belege vor oder müssen Aufnahmeprüfungen ablegen oder das Studium abschließen oder ein Studium beginnen in Bildungseinheiten / Institutionen im Land oder auf Reisen für Aktivitäten

in Bezug auf den Beginn, die Organisation, die Teilnahme oder den Abschluss von Studien sowie deren Begleiter, wenn sie Minderjährige sind;

  • die Mitglieder der internationalen Sportdelegationen, die an auf rumänischem Gebiet organisierten Sportwettkämpfen teilnehmen, die Beamten der internationalen Sportforen, die diese Wettbewerbe organisieren, die delegierten Schiedsrichter sowie die für diese Wettbewerbe akkreditierten Journalisten;
  • Rumänische Athleten, die ihre Aktivitäten in anderen Staaten ausüben und in die Nationalmannschaften berufen werden, um Rumänien bei gesetzlich organisierten Sportwettkämpfen zu vertreten, Mitglieder rumänischer Sportdelegationen, die von internationalen Sportwettkämpfen nach Rumänien zurückkehren, rumänische Offizielle und Schiedsrichter, die dies getan haben wurde an internationale Wettbewerbe sowie an für diese Wettbewerbe akkreditierte Journalisten delegiert;
  • Ausländische Athleten, die Anspruch auf rumänische Vereine haben, die aufgrund der Teilnahme an einem offiziellen internationalen Wettbewerb ihrer Nationalmannschaften in das Land zurückkehren und ihre sportliche Tätigkeit bei dem ihnen zustehenden Verein wieder aufnehmen müssen, sofern sie einen gültigen Vertrag mit a haben Sportverein in Rumänien;
  • Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Bereich der Sozialhilfe in den EU-Mitgliedstaaten arbeiten;
  • Filmteams, die auf rumänischem Gebiet berufliche Tätigkeiten ausüben, basierend auf einem Vertrag oder einem Dokument, das die Notwendigkeit des Aufenthalts im Land belegt, wenn sie einen negativen Test für SARS-CoV-2 vorlegen, der spätestens 72 Stunden vor dem Einsteigen durchgeführt wurde (für Reisende) mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder Einreise in das Staatsgebiet (für diejenigen, die mit eigenen Mitteln reisen);
  • Personen auf der Durchreise, die Rumänien innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Einreise verlassen;
  • Personen, die auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen an die rumänischen Behörden übergeben wurden und in einem beschleunigten Verfahren zurückgegeben wurden;
  • Arbeitnehmer / Vertreter rumänischer Wirtschaftsbeteiligter, die außerhalb Rumäniens reisen, um Verträge / Handelsabkommen auszuhandeln / zu unterzeichnen, wenn sie einen negativen Test für SARS-CoV-2 vorlegen, spätestens 72 Stunden vor dem Einsteigen (für diejenigen, die mit der Öffentlichkeit reisen) Transport) oder Einreise in das Staatsgebiet (für diejenigen, die mit eigenen Mitteln reisen) sowie ein Dokument, das die Teilnahme an den Verhandlungen oder dem unterzeichneten Vertrag / Handelsabkommen rechtfertigt;
  • Die Ausnahme von der Quarantänemaßnahme für Personen, die aus Ländern / Gebieten / Gebieten mit einem hohen epidemiologischen Risiko anreisen, mit Ausnahme derjenigen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anreisen, gilt auch für:
  • Personen, die aus Ländern / Gebieten / Gebieten mit hohem epidemiologischen Risiko nach Rumänien kommen, wenn sie sich weniger als 3 Tage (72 Stunden) im Inland aufhalten und einen negativen Test für SARS-CoV-2 vorlegen, der höchstens 72 Mal durchgeführt wurde Stunden vor der Einreise in das Staatsgebiet;
  • Personen, die in den letzten 2 Tagen vor der Einreise als positiv für eine SARS-CoV-90-Virusinfektion bestätigt wurden, wie aus medizinischen Unterlagen hervorgeht (positiver RT-PCR-Test zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankenhausentlassungsticket oder Test zum Nachweis der Vorhandensein von Antikörpern vom IgG-Typ, die maximal 14 Tage vor der Einreise in das Land durchgeführt wurden) oder durch Überprüfung der Corona-Formulardatenbank, für die vom Datum der Bestätigung bis zum Datum der Einreise mindestens 14 Tage vergangen sind ;;
  • Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließlich der zweiten Dosis geimpft wurden und für die seit ihrer Einreise nach Rumänien mindestens 2 Tage vergangen sind.
  • Es gibt von der Quarantänemaßnahme ausgenommen In Bezug auf Personen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anreisen, wurden nur die in Abs. 1 genannten Kategorien festgelegt. (2) lit. b), c), e), f), g), l), t) und Abs. (XNUMX), lit. b) und c).
  • Es gibt von der Verpflichtung zur Vorlage des Tests befreit in der Kunst zur Verfügung gestellt. 3 Abs.
  • die Kategorien von Personen in Abs. (1) lit. b), c), e), g), l) und Abs. (2), lit. b) und c) sowie Kinder unter oder gleich 3 (drei) Jahren.

Art.5 - (1) Die Befreiung von der Quarantänemaßnahme für Kontaktpersonen einer bestätigten Person gilt für:

  1. Personen, die in den letzten 2 Tagen vor dem Kontakt als positiv für eine SARS-CoV-90-Virusinfektion bestätigt wurden, wie aus medizinischen Unterlagen hervorgeht (positiver RT-PCR-Test zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankenhausentlassungsbescheinigung oder Test zum Nachweis von IgG) Antikörper) oder durch Überprüfung der Coronforms-Datenbank, für die vom Datum der Bestätigung bis zum Datum des Kontakts mindestens 14 Tage vergangen sind;
    1. Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließlich der zweiten Dosis geimpft wurden und für die seit der zweiten Dosis bis zum Datum des direkten Kontakts mindestens 2 Tage vergangen sind.
  2. Der Nachweis der Impfung, einschließlich des Datums der Verabreichung der zweiten Dosis, die für die Anwendung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Ausnahmen erforderlich ist, wird durch das Dokument erbracht, das von der Gesundheitseinheit, die sie verabreicht hat, in Rumänien oder im Ausland ausgestellt wurde.

Art.6 - Die Personen, die aus den Ländern / Gebieten / Gebieten mit hohem epidemiologischen Risiko nach Rumänien kommen. (1) Mit Ausnahme derjenigen, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anreisen und für einen Zeitraum von 14 Tagen in die Quarantäne eintreten, können sie nach dem 10. Tag aus der Quarantäne entlassen werden, wenn sie einen SARS-CoV-Test -2 am 8. Tag der Quarantäne, und das Ergebnis ist negativ und zeigt keine spezifischen Symptome.

Art.7 - (1) In besonderen Situationen, in denen an familiären Ereignissen im Zusammenhang mit Geburt, Heirat oder Tod teilgenommen wird, Reisen zu medizinischen Eingriffen / Behandlungen in Fällen, die die Verschiebung nicht unterstützen (z. B. onkologische Erkrankungen, chronisches Nierenversagen im Hämodialyseprogramm), Austausch von Dokumenten Nach Verlassen des Landes, Präsentation im Impfzentrum gemäß Impfplan usw. kann die vorübergehende Aussetzung der Quarantänemaßnahme anhand von Belegen analysiert werden.

  • Die Analyse der Situationen in Abs. (1) wird auf der Ebene der Bezirkszentren zur Koordinierung und Verwaltung der Intervention durchgeführt und kann in den als gerechtfertigt erachteten Fällen durchgeführt werden

Gegenstand der vorübergehenden Aussetzung der Quarantänemaßnahme durch Einzelentscheidung der Direktion für öffentliche Gesundheit.

  • In der Aussetzungsentscheidung sind der Zeitrahmen, für den sie gilt, und die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des neuen SARS-CoV-2-Coronavirus anzugeben.

Art.8 - (1) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen treten für die Länder / Zonen / Gebiete in Kraft, die auf der von der HCNSU Nr. 6 vom 04.02.2021 und die auch in der in art. 1, beginnend mit dem 13.02.2021, um 00.00 Uhr.

(2) Für die Länder, die neu in die durch diesen Beschluss genehmigte Liste aufgenommen wurden, gelten die Maßnahmen ab dem 15.02.2021, 00.00 Uhr

Art.9 - Ab dem Datum dieser Entscheidung wird art. 3 und art. 5 von HCNSU Nr.

36 vom 21.07.2020, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen durch HCNSU Nr. 40 / 13.08.2020, nr. 43 / 27.08.2020, nr. 45 / 12.09.2020, nr. 48 / 08.10.2020, nr. 49 / 13.10.2020, nr. 54 / 12.11.2020, nr. 56 / 04.12.2020 und art. 2 von HCNSU Nr. 6 vom 04.02.2021, mit späteren Änderungen und Vervollständigungen durch HCNSU Nr. 7.

Art.10 - Diese Entscheidung wird allen Komponenten des Nationalen Notfallmanagementsystems zur Umsetzung durch Anordnung und Verwaltungsakte ihrer Führer mitgeteilt.

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