Die Regierung verlängerte den Alarmzustand in Rumänien um weitere 30 Tage. Die Bestimmungen des Regierungsbeschlusses 668 über kommerzielle Flüge!

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Ab dem 16. August 2020 wird der Alarmstatus um weitere 30 Tage verlängert. Der Alarmzustand in Rumänien dauert weitere 30 Tage ohne zusätzliche einschränkende Maßnahmen an, und je nach Entwicklung der epidemiologischen Situation wird dieser Alarmzustand an die neuen Bedingungen angepasst, soweit dies zulässig ist. Die Entscheidung wurde durch Regierungsbeschluss 668 vom 14. August 2020 getroffen.

Die Bestimmungen des Regierungsbeschlusses 668 über kommerzielle Flüge!

1. Aussetzung von Flügen von Luftfahrtunternehmen in und aus Ländern, die nicht der Quarantäne- / Isolationsausnahme unterliegen

Gemäß Anhang 3, Artikel 4, unter den Bedingungen Kunst. 5 Abs. (3) lit. d) des Gesetzes Nr. 55/2020In der später geänderten Fassung sind folgende Maßnahmen festzulegen:

1. Aussetzung von Flügen, die von Wirtschaftsbeteiligten in der Luftfahrt in und aus Ländern durchgeführt werden, die nicht der Quarantäne- / Isolationsausnahme unterliegen, die vom Nationalen Institut für öffentliche Gesundheit festgelegt und vom Nationalen Komitee für Notsituationen genehmigt wurde und von diesen Ländern nach Rumänien für alle Flughäfen in Rumänien nach Kunst. 37 des Gesetzes Nr. 55/2020wird mit nachfolgenden Änderungen durch Beschluss des Nationalen Komitees für Notsituationen genehmigt.

2. Folgende Flugkategorien sind von den Bestimmungen des Punktes 1 ausgenommen:

a) mit Staatsflugzeugen durchgeführt;

b) Fracht und / oder Post;

c) humanitäre oder Rettungsdienste;

d) für Suchrettung oder Intervention in Notsituationen auf Ersuchen einer Behörde in Rumänien;

e) mit dem Ziel, die technischen Interventionsteams auf Ersuchen der in Rumänien ansässigen Wirtschaftsteilnehmer zu transportieren;

f) nichtkommerzielle technische Landungen;

g) Flugzeugpositionierung ohne kommerzielle Fährfracht;

h) technisch, um Arbeiten an Flugzeugen durchzuführen;

i) durchgeführt von Luftfahrtunternehmen, die gemäß den Vorschriften der Europäischen Union zugelassen sind, mit irregulären Flügen (Charter), zum Transport von Saisonarbeitern oder zur Rückführung von Ausländern aus Rumänien in andere Staaten mit Genehmigung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde und der zuständigen Behörde von Bestimmungsland;

j) durchgeführt von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Bestimmungen der Europäischen Union besitzen, durch irreguläre Flüge (Charter) von anderen Staaten nach Rumänien zur Rückführung rumänischer Staatsbürger mit Genehmigung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde auf der Grundlage der Zustimmung des Innenministeriums und des Ministeriums Auswärtige Angelegenheiten;

k) durchgeführt von Luftfahrtunternehmen, die gemäß Charterbestimmungen für den Transport von Arbeitnehmern im Verkehrssektor gemäß Anhang Nr. 3 zur Mitteilung über die Umsetzung grüner Fahrspuren gemäß den Leitlinien zu Grenzschutzmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit wesentlicher Güter und Dienstleistungen - C (2020) 1.897 vom 23. März 2020 von Rumänien nach anderen Ländern Staaten und von anderen Staaten nach Rumänien mit Genehmigung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde, des Außenministeriums und der zuständigen Behörde des Zielstaats.

Weitere Informationen finden Sie unter dem Link im Amtsblatt: Entscheidung Nr. 668/2020 über die Ausweitung des Alarmstatus auf rumänischem Gebiet ab dem 16. August 2020 sowie die Festlegung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

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