Auslandsreise mit minderjährigem Kind. Benötigte Dokumente für die Reise mit minderjährigem Kind!

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Nicht selten erhielt ich Fragen zu den Reisebedingungen mit einem minderjährigen Kind. Da es zu diesem Thema viele Fragen gibt, haben wir uns entschlossen, die vorhandenen Informationen aus den offiziellen Quellen der rumänischen Grenzpolizei zusammenzustellen und diesen Artikel zu erstellen.

Minderjährige rumänische Staatsbürger können auf der Grundlage eines gültigen individuellen Reisedokuments - Reisepass oder Personalausweis (Minderjährige über 14 Jahre) nur in Begleitung, mit Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter - ins Ausland reisen. Gesetzlicher Vertreter ist die Person, die nach dem Gesetz zur Ausübung der Rechte und zur Erfüllung der elterlichen Pflichten gegenüber dem Minderjährigen bestimmt ist und auch als Vormund anerkannt wird. Sie sollten von Anfang an wissen, dass die Geburtsurkunde kein Reisedokument ist.

In folgenden Fällen erlauben die Grenzpolizisten einem minderjährigen rumänischen Staatsbürger die Ausreise nur in Begleitung einer volljährigen natürlichen Person.

Das minderjährige Kind, das ins Ausland reist in Begleitung beider Eltern er darf Rumänien auf der Grundlage des individuellen Reisedokuments verlassen, ohne dass zusätzliche Dokumente vorgelegt werden müssen.

Der Minderjährige, der ist in Begleitung eines Elternteils kann das Land in folgenden Situationen verlassen:

  • wenn der begleitende Elternteil a die Aussage des anderen Elternteils, der sich aus seiner Zustimmung zu einer Auslandsreise ergibt, für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren ab dem Datum seiner Vorbereitung;
  • wenn der begleitende Elternteil aufgrund eines rechtskräftigen und unwiderruflichen Gerichtsbeschlusses oder aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses für das am 15. Februar 2013 eingeleitete Verfahren nachweist, dass ihm der Minderjährige anvertraut ist oder dass er allein die elterliche Sorge ausübt;
  • wenn der begleitende Elternteil den Tod des anderen Elternteils nachweist;
  • wenn der begleitende Elternteil nachweist, dass dem anderen Elternteil das elterliche Recht entzogen wurde oder er als vermisst erklärt wurde, gemäß dem Gesetz;
  • wenn der begleitende Elternteil eine gerichtliche Entscheidung vorlegt, die die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt.

Der reisende minderjährige rumänische Staatsbürger in Begleitung eines gesetzlichen Vertreters er darf das Land auf Grund des rechtskräftigen und unwiderruflichen / rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses verlassen, aus dem hervorgeht, dass die Begleitperson / die Begleitpersonen ihre elterlichen Rechte und Pflichten ihm gegenüber wahrnehmen.

  • Die Aussage beide Elternteile bzw. der mit einer rechtskräftigen und unwiderruflichen gerichtlichen Entscheidung betraute Elternteil, der allein durch rechtskräftige und unwiderrufliche Gerichtsentscheidung oder rechtskräftiges Urteil die elterliche Sorge ausübt, vom 15. Februar 2013, des überlebenden Elternteils oder seines gesetzlichen Vertreters, einschließlich dessen Zustimmung zur Auslandsreise, für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren ab dem Datum der Erstellung, die Identitätsdaten der jeweiligen Begleitperson. In diesem Fall ist auch die rechtskräftige und unwiderrufliche / rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Begründung der elterlichen Sorge oder zur Bestellung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  • Polizeiliches Führungszeugnis. Die Strafregisterbescheinigung muss auch von ausländischen Staatsbürgern vorgelegt werden, die einen minderjährigen rumänischen Staatsbürger begleiten. Es werden nur von den rumänischen Behörden ausgestellte Bescheinigungen berücksichtigt, bzw. die Direktion für Strafregister, Statistik und Betriebsregister innerhalb der IGPR, über die polizeilichen Untereinheiten, in denen ein Strafregisterschalter vorhanden ist, oder die diplomatischen Vertretungen oder Konsularbüros Rumäniens im Ausland gemäß den Bestimmungen Gesetz 290/2004 über das Strafregister, mit späteren Änderungen und Ergänzungen. Wir geben an, dass die Gültigkeit der Strafregisterbescheinigung 6 Monate ab Ausstellungsdatum.

Wenn der Minderjährige nicht von mindestens einem Elternteil begleitet wird und die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, werden diese benachrichtigt, um ihn / sie so schnell wie möglich mitzunehmen. Ist eine Benachrichtigung der Eltern nicht möglich, benachrichtigen die Grenzschutzbeamten die Nationale Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes, die das für unbegleitete Minderjährige geltende Verfahren gemäß dem Gesetz einleitet.

Conform Gesetz 248/2005 über die Regelung der Freizügigkeit rumänischer Staatsbürger im Auslandminderjährige rumänische Staatsbürger kann auf der Grundlage eines gültigen Reisedokuments - Reisepass oder Personalausweis (Minderjährige über 14 Jahre) - ausreisen - nur in Begleitung eines Erwachsenen und mit Einverständnis der Eltern.

Daher erlaubt die Grenzpolizei gemäß den geltenden Rechtsvorschriften in folgenden Fällen minderjährigen rumänischen Staatsbürgern, das Land zu verlassen:

  1. a) wenn sie in Begleitung beider Elternteile ins Ausland reisen;
  2. b) in der Situation, in der sie reisen zusammen mit einem Elternteil, nur wenn der begleitende Elternteil erscheint eine Erklärung des anderen Elternteilsoder gegebenenfalls den Tod des anderen Elternteils nachweist;

Bei geschiedenen Eltern, die gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, muss der begleitende Elternteil die beglaubigte Einverständniserklärung des anderen Elternteils zur Ausreise vorlegen.

  1. c) in der Situation, wenn sie von einer anderen erwachsenen natürlichen Person begleitet werden nur wenn die Begleitperson eine Erklärung abgibt:
  • von beiden Eltern,
  • des Elternteils, dem der Minderjährige rechtskräftig anvertraut wurde,
  • des überlebenden Elternteils oder seines gesetzlichen Vertreters.

Begleitpersonen von Minderjährigen außer den Eltern, müssen bei der Grenzkontrolle vorzeigen und polizeiliches Führungszeugnis.

Für weitere Informationen können Sie auch die Website konsultieren politiadefrontiera.ro!

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