Rumänien hat den Alarmzustand verlängert: Anti-Covid-Beschränkungen werden beibehalten!

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Die Regierung verlängerte die Warnung um 30 Tage und behielt die Ende letzten Monats eingeführten Beschränkungen bei. Somit bleibt die Nachtquarantäne gültig, der Zugang zu nicht unbedingt notwendigen Geschäften oder Einkaufszentren wird weiterhin nur Personen mit einem digitalen COVID-19-Zertifikat, das nach einer Impfung oder einer Krankheit erworben wurde, erlaubt, und private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Taufen sind verboten. Auch das Tragen einer Schutzmaske ist in allen geschlossenen und offenen öffentlichen Räumen sowie am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln Pflicht.

  • 1. Es wird vorgeschlagen, die operative Koordination der öffentlichen Rettungsdienste und Freiwilligendienste für Notfallsituationen durch die Bezirksinspektorate / Bukarest-Ilfov für Notfallsituationen und die Koordinierung der örtlichen Polizei durch die Generalpolizeidirektion Bukarest / Bezirksinspektorate von . aufrechtzuerhalten Polizei wird unter den Bedingungen der Kunst durchgeführt. 521 der Regierungsnotverordnung Nr. 70/2020, genehmigt mit Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 179/2020, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.

  • 2. Es wird vorgeschlagen, die Kontinuität der Tätigkeit von Wohn- und Betreuungszentren für ältere Menschen, Wohnzentren für Kinder und Erwachsene mit und ohne Behinderungen sowie für andere schutzbedürftige Kategorien aufrechtzuerhalten, sowie die Verpflichtung, die Arbeitsplan der Mitarbeiter mit Genehmigung des Kreisgesundheitswesens bzw. der Stadtverwaltung Bukarest.

  • 3. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung der Anbieter sozialer Dienste in Wohnheimen beizubehalten, ihr Programm entsprechend dem bestehenden epidemiologischen Kontext auf lokaler Ebene und in Übereinstimmung mit den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zu organisieren. Die Aktivitäten auf der Ebene dieser Dienste werden in Übereinstimmung mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Regeln zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus organisiert und durchgeführt.

  • 4. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur dauerhaften Ausübung der Tätigkeit aller operativen Zentren für Notfallsituationen mit vorübergehender Tätigkeit sowie des Nationalen Zentrums für die Koordinierung und Verwaltung von Interventionen und der Kreis- / Bukarest-Zentren für Koordination und Management der Intervention .

5. Es wird vorgeschlagen, die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in allen geschlossenen und offenen öffentlichen Räumen sowie am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den durch die gemeinsame Verordnung des Gesundheitsministers und des Ministers für Gesundheit festgelegten Bedingungen beizubehalten Innere Angelegenheiten.

  • 6. Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Isolierung und Quarantäne unter den Bedingungen der Kunst aufrechtzuerhalten. 7, 8, 11 und 12 des Gesetzes Nr. 136/2020 über die Festlegung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Situationen mit epidemiologischen und biologischen Risiken, erneut veröffentlicht mit späteren Änderungen und Ergänzungen.
  • 7. Es wird vorgeschlagen, wöchentliche Tests unter Aufsicht der Gesundheitsdirektionen, des Pflege- und Hilfspersonals, des Fach- und Hilfspersonals in Wohn- und Betreuungszentren für Senioren, Wohnzentren für Kinder und Erwachsene mit und ohne Behinderungen aufrechtzuerhalten , sowie für andere gefährdete Kategorien.

  • 8. Es wird vorgeschlagen, Einschränkungen bei der Organisation und Durchführung von Kundgebungen, Demonstrationen, Prozessionen, Konzerten, Shows, Schulungen, Workshops, Konferenzen oder anderen Versammlungen, der Organisation privater Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, Festessen und dergleichen) beizubehalten. , sowie Treffen kultureller, wissenschaftlicher, künstlerischer, sportlicher oder unterhaltender Art in offenen oder geschlossenen Räumen und deren Durchführung unter den Bedingungen der Nummern 9-19.

  • 9. Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit beizubehalten, körperliche Trainingsaktivitäten innerhalb von Sportstrukturen und -stützpunkten, bestehend aus Trainingslagern, Trainings und Sportwettkämpfen, die in Rumänien organisiert werden, nur unter den durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Jugend und Sport festgelegten Bedingungen aufrechtzuerhalten und Gesundheit.

10. Es wird vorgeschlagen, dass die Entwicklung von Sportwettkämpfen auf dem Territorium Rumäniens in geschlossenen oder offenen Räumen ohne Beteiligung von Zuschauern unter den Bedingungen durchgeführt werden kann, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Jugend und Sport und der Gesundheitsminister.

  • 11. Es wird vorgeschlagen, dass die Aktivitäten von Museumseinrichtungen, Bibliotheken, Buchhandlungen, Kinos, Film- und audiovisuellen Produktionsstudios, Aufführungs- und / oder Konzerteinrichtungen, Volks-, Kunst- und Handwerksschulen sowie kulturellen Veranstaltungen nur in Innenräumen oder offen durchgeführt werden unter den Bedingungen, die durch die gemeinsame Anordnung des Kultusministers und des Gesundheitsministers festgelegt wurden.

  • 12. Es wird vorgeschlagen, unter Nummer 11 die Organisation und den Betrieb von Kinos, Aufführungs- und/oder Konzertstätten in geschlossenen oder offenen Räumen unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis zu 30 % der maximalen Kapazität des Raums und der Schutzmasken. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 15. und dem 180. befinden Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

13. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit religiöser Dienste, einschließlich kollektiver Gottesdienste und Gebete, innerhalb und / oder außerhalb von Gotteshäusern gemäß den Regeln des Gesundheitsschutzes durchgeführt wird, die durch gemeinsame Anordnung des Gesundheitsministers und des Ministers festgelegt wurden für innere Angelegenheiten.

  • 14. Es wird vorgeschlagen, unter den Bedingungen von Punkt 13 zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus die Organisation von religiösen Prozessionen und / oder Wallfahrten nur unter Einhaltung der festgelegten Regeln des Gesundheitsschutzes zuzulassen auf Anordnung des Gesundheitsministers die Stellungnahme des Staatssekretariats für Sekten.

  • 15. Es wird vorgeschlagen, das Verbot von Freizeit- und Sportaktivitäten im Freien beizubehalten, außer für solche, an denen bis zu 10 Personen teilnehmen, die nicht zusammenleben. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 15. und dem 180. befinden Tag nach der Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unter den Bedingungen, die durch die gemeinsame Anordnung des Gesundheitsministers, gegebenenfalls mit dem Minister für Jugend und Sport, dem Minister für Umwelt, Wasser und Forsten oder dem Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

16. Es wird vorgeschlagen, die Organisation und Durchführung von Tätigkeiten speziell für Institutionen mit Zuständigkeiten im Bereich der Landesverteidigung, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Freien unter der Aufsicht eines Epidemiologen aufrechtzuerhalten.

  • 17. Es wird vorgeschlagen, die Organisation und Durchführung spezifischer Aktivitäten im diplomatischen Bereich, auch am Sitz der in Rumänien akkreditierten diplomatischen Missionen und Konsularbüros, aufrechtzuerhalten, um für jeden Teilnehmer eine Fläche von mindestens 4 Quadratmetern zu gewährleisten und die Vorschriften zum Gesundheitsschutz einzuhalten.

  • 18. Es wird vorgeschlagen, die Maßnahme zur Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 100 Personen und dem Tragen einer Schutzmaske beizubehalten. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 15. und dem 180. befinden Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

19. Es wird vorgeschlagen, die Erlaubnis zur Verhütung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest durch Sammeljäger mit maximal 20 Teilnehmern beizubehalten.

  • 20. Es wird vorgeschlagen, das Verbot des Personenverkehrs außerhalb der Wohnung / des Haushalts zwischen 22:00 und 05:00 Uhr mit folgenden Ausnahmen beizubehalten:
  • a) Reisen im beruflichen Interesse, auch zwischen Wohnung/Haushalt und dem Ort/den Orten der beruflichen Tätigkeit und zurück;
  • b) Reisen für medizinische Hilfe, die nicht aufgeschoben oder aus der Ferne durchgeführt werden kann, sowie für den Kauf von Medikamenten;
  • c) Reisen außerhalb des Aufenthaltsortes von Personen, die sich auf der Durchreise befinden oder Reisen unternehmen, deren Zeitintervall mit der Verbotsfrist überschneidet, wie z andere Möglichkeit, die Reise zu bezahlen;
  • d) Reisen aus berechtigten Gründen, wie Kinderbetreuung / Betreuung, Hilfe für ältere, kranke oder behinderte Menschen oder der Tod eines Familienmitglieds;
  • e) die Verbringung von Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und bei denen seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, bzw. von Personen, die sich im Zeitraum zwischen dem 15. und 180. Tag nach Bestätigung der Infektion befinden mit dem SARS-CoV-2-Virus und der Nachweis, dass diese Bedingungen durch das digitale Zertifikat der Europäischen Union für COVID-19 oder durch Dokumente in Papierform oder in elektronischer Form, die die Impfung oder das Vorliegen eines positiven Antigentests oder RT bestätigen, erfüllt sind -PCR für SARS-CoV-2 in den letzten 180 Tagen.

  • 21. Es wird vorgeschlagen, bei der Prüfung des Grundes für den Umzug im beruflichen Interesse gemäß Nummer 20 lit. a) die Personen, die auf Verlangen des Personals der zuständigen Behörden die Dienstkarte oder die vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung oder eine im Voraus ausgefüllte Erklärung vorlegen.

  • 22. Es wird vorgeschlagen, bei der Überprüfung des Reisegrunds im persönlichen Interesse gemäß Nummer 20 lit. b) -d) die Personen, die auf Verlangen des Personals der zuständigen Behörden in eigener Verantwortung eine vorab ausgefüllte Erklärung vorlegen.
  • 23. Es wird vorgeschlagen, dass die Selbstdeklaration nach den Nummern 21 und 22 Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohn- / Arbeitsadresse, Reisegrund, Datum der Fertigstellung und Unterschrift enthält.
  • 24. Es wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit des Nationalen Komitees für Notfallsituationen beizubehalten, um Maßnahmen zur Aussetzung von Flügen von Wirtschaftsteilnehmern in der Luftfahrt in und aus Ländern mit hohem epidemiologischem Risiko zu ergreifen, die durch Beschluss des Nationalen Komitees für Notfallsituationen festgelegt wurden auf Vorschlag Nationales Institut für öffentliche Gesundheit.

  • 25. Es wird vorgeschlagen, die folgenden Kategorien von Flügen von den Bestimmungen von Nummer 24 auszunehmen:
  • a) mit staatlichen Flugzeugen durchgeführt werden;
  • b) Transport von Waren und / oder Korrespondenz;
  • c) humanitäre Hilfe oder Bereitstellung von Rettungsdiensten;
  • d) zur Rettung oder Intervention in Notsituationen auf Ersuchen einer rumänischen Behörde;
  • e) zum Zweck des Transports der technischen Interventionsteams auf Ersuchen der in Rumänien ansässigen Wirtschaftsteilnehmer;
  • f) nichtkommerzielle technische Landungen;
  • g) Positionierung von Luftfahrzeugen ohne kommerzielle Fracht vom Typ Fähre;
  • h) Techniken zur Durchführung von Arbeiten an Luftfahrzeugen;
  • i) von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, durch unregelmäßige Flüge (Charter), zum Transport von Saisonarbeitern oder zur Rückführung von Ausländern von Rumänien in andere Staaten mit Zustimmung des Rumänen durchgeführt werden Zivilluftfahrtbehörde und zuständige Behörde des Bestimmungsstaats;
  • j) durchgeführt von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, durch irreguläre Flüge (Charter) von anderen Staaten nach Rumänien zur Rückführung rumänischer Staatsbürger mit Zustimmung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde auf der Grundlage des Abkommens des Innenministeriums und des Außenministeriums;
  • k) von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, auf irregulären Flügen (Charter) für die Beförderung von Arbeitnehmern im Verkehrssektor gemäß Anhang Nr. 3 zur Mitteilung über die Umsetzung grüner Fahrspuren gemäß den Leitlinien für Grenzschutzmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit wesentlicher Güter und Dienstleistungen - C (2020) 1897 vom 23.03.2020 von Rumänien in andere Staaten und aus anderen Staaten nach Rumänien mit Genehmigung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde und der zuständigen Behörde des Zielstaats.

26. Es wird vorgeschlagen, das Verbot des Straßentransports von Personen durch gelegentliche Dienste beizubehalten und das regelmäßige Reisen gemäß den geltenden Vorschriften zu ergänzen, um an religiösen Prozessionen und / oder Pilgerfahrten zu Orten teilzunehmen, an denen diese Aktivitäten stattfinden stattfinden.

  • 27. Es wird vorgeschlagen, die vorübergehende Schließung der folgenden Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise beizubehalten:
  • 27.1 an der rumänisch-ungarischen Grenze: Carei, Kreis Satu Mare.
  • 27.2 an der rumänisch-bulgarischen Grenze:
  • 2.a) Lipnița, Kreis Constanta;
  • 2.b) Dobromir, Kreis Constanța.
  • 28. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern mit der Öffentlichkeit, die Tätigkeiten der Zubereitung, Vermarktung und des Verzehrs von Lebensmitteln und / oder alkoholischen und alkoholfreien Getränken ausüben, wie Restaurants und Cafés, innerhalb von Gebäuden und Terrassen sowie solche in den Hotels, Pensionen oder anderen Wohneinheiten sowie auf deren Terrassen angeordnet sind, um bis zu 50% der maximalen Kapazität des Raumes im Zeitintervall 0500-2100 zuzulassen. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 15. und dem 180. befinden Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

  • 29. Es wird vorgeschlagen, dass die Maßnahmen nach Nummer 28 auch für Wirtschaftsteilnehmer gelten, die in geschlossenen öffentlichen Räumen mit Dach, Decke oder Decke Lebensmittel und/oder alkoholische und alkoholfreie Getränke zubereiten, vermarkten und konsumieren und die von mindestens zwei Wänden abgegrenzt werden, unabhängig von ihrer Natur oder ihrem vorübergehenden oder dauerhaften Charakter.

30. Für den Fall, dass die Tätigkeit der unter den Nummern 28 und 29 genannten Wirtschaftsteilnehmer eingeschränkt oder eingestellt wird, wird vorgeschlagen, die Zubereitung von Speisen und die Vermarktung von Speisen und alkoholischen und alkoholfreien Getränken, die nicht in diesen Räumlichkeiten konsumiert werden, zu verwenden erlaubt sein.

  • 31. Es wird vorgeschlagen, die Zubereitung, das Inverkehrbringen und den Verzehr von Speisen und alkoholischen und alkoholfreien Getränken in speziell gestalteten Außenbereichen unter Einhaltung der durch die gemeinsame Verordnung des Gesundheitsministers, des Ministers für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus und Präsident der Nationalen Behörde für Veterinär- und Lebensmittelsicherheit. Es wird vorgeschlagen, Speisen und alkoholische und alkoholfreie Getränke in speziell dafür eingerichteten Räumen außerhalb von Gebäuden und im Freien nur für Personen zu konsumieren, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind , bzw. Personen, die sich im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 180. Tag nach der Bestätigung der SARS-CoV-2-Virusinfektion befinden.

  • 32. Es wird vorgeschlagen, die Arbeit mit der Öffentlichkeit in Einkaufszentren und Parks nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, also Personen, die im Zeitraum zwischen dem 15. und 180. Tag nach Bestätigung der SARSCoV2-Virusinfektion liegen. Es wird vorgeschlagen, dass die Maßnahme nicht für Personen gilt, die sich in Impfzentren zur Verabreichung einer Impfstoffdosis vorstellen, wenn in / aus Einkaufszentren und Parks spezielle und kontrollierte Ein-, Bewegungs- und Ausgangsfarben festgelegt sind.

  • 33. Es wird vorgeschlagen, mit Ausnahme von Nummer 32 für öffentliche Dienste der Gemeinschaft, die in Einkaufszentren und Parks tätig sind, auch Personen Zugang zu gewähren, die einen RT-PCR-Test auf eine Infektion mit dem SARSCoV-2-Virus nicht älter als 72 Stunden negativ testen oder das bescheinigte negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion nicht älter als 48 Stunden und der Nachweis der Reise zu diesem Zweck durch Vorlage eines Nachweises in Briefform oder elektronischer Form.

  • 34. Es wird vorgeschlagen, dass die öffentliche Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, deren Haupttätigkeitszweck die Vermarktung von Non-Food-Produkten ist, nur Personen gestattet werden sollte, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und bei denen seit dem 10 Tage vergangen sind den Abschluss der vollständigen Impfung bzw. die Personen, die sich im Zeitraum zwischen dem 15. und dem 180. Tag nach der Bestätigung der SARS-CoV-2-Virusinfektion befinden. Es wird vorgeschlagen, dass die Maßnahme nicht für pharmazeutische Einheiten außerhalb von Einkaufszentren und Parks sowie für Tankstellen gelten sollte.

  • 35. Es wird vorgeschlagen, die Unterbringung in touristischen Aufnahmeeinrichtungen nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfprogramms 10 Tage vergangen sind, dh diejenigen, die sich in der Periode . befinden zwischen dem 15. und 180. Tag nach Bestätigung einer SARS-CoV-2-Virusinfektion.

36. Es wird vorgeschlagen, das Verbot von Bars, Clubs und Diskotheken beizubehalten.

  • 37. Es wird vorgeschlagen, dass Wirtschaftsakteure, die Handels-/Dienstleistungstätigkeiten in geschlossenen und/oder offenen Räumen, öffentlich und/oder privat, einschließlich innerhalb von Einkaufszentren und Parks, durchführen, ihre Tätigkeit innerhalb des Zeitraums 0500-2100 organisieren und durchführen.

  • 38. Es wird vorgeschlagen, dass Wirtschaftsbeteiligte abweichend von Nummer 37 im Zeitraum 2100-0500 nur in Verbindung mit Wirtschaftsbeteiligten mit Hauszustellung tätig werden dürfen.

  • 39. Es wird vorgeschlagen, dass, mit Ausnahme der Bestimmungen von Nummer 37, zwischen 2100 und 0500 pharmazeutische Betriebe, Tankstellen, Wirtschaftsbeteiligte mit Hauszustellungstätigkeit sowie Wirtschaftsbeteiligte im Bereich des Straßentransports von Personen und Gütern sollte in der Lage sein, die Tätigkeit im normalen Arbeitsregime unter Einhaltung der Hygieneschutznormen auszuführen.

  • 40. Es wird vorgeschlagen, dass der Luftverkehr weiterhin unter Einhaltung der Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von Gemeinschaftsräumen, Ausrüstung, Transportmitteln und Luftfahrzeugen, Verfahren und Protokollen innerhalb von Flughäfen und Luftfahrzeugen, Verhaltensregeln für Flughäfen . durchgeführt wird , Flugpersonal und für Fluggäste sowie über die Unterrichtung des Personals und der Fluggäste, um eine Kontamination von Fluggästen und im Bereich des Luftverkehrs tätigem Personal zu verhindern, unter den Bedingungen, die durch gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, des Ministers des Gesundheitsministeriums und des Innenministers.

  • 41. Es wird vorgeschlagen, den Schienenverkehr weiterhin in Übereinstimmung mit Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von öffentlichen Bereichen in Bahnhöfen, Haltestellen, Bahnhöfen oder Haltestellen, Zugausrüstung und -ausstattung, Verfahren und Protokollen in Bahnhöfen und Haltestellen durchzuführen ., Bahnhöfe oder Haltepunkte, aber auch innerhalb von Waggons und Zugsets, Grad und Belegung von Schienenfahrzeugen, Verhaltensregeln für Betreiber und Fahrgäste sowie zur Information von Personal und Fahrgästen, um eine Kontamination von Fahrgästen und Personal zu verhindern Arbeit im Bereich des Schienenverkehrs unter den Bedingungen, die im gemeinsamen Auftrag des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

  • 42. Es wird vorgeschlagen, den Straßentransport weiterhin unter Einhaltung der Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von Transportmitteln für Personen, Verfahren und Protokolle innerhalb des Transportmittels, des Grads und der Art der Besetzung des Transportmittels durchzuführen Verhaltensregeln für Betreiber- und Fahrgastpersonal sowie zur Information von Personal und Fahrgästen, um eine Kontamination von Fahrgästen und im Straßenverkehr tätigen Personen unter den im gemeinsamen Beschluss des Ministers für Verkehr und Infrastruktur festgelegten Bedingungen zu verhindern , der Gesundheitsminister und der Innenminister.

  • 43. Es wird vorgeschlagen, dass die Schifffahrt weiterhin die Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von Fahrgastschiffen, Verfahren und Protokolle auf Fahrgastschiffen, den Grad und die Besetzung von Fahrgastschiffen sowie die Verhaltensregeln für Betreiber und Fahrgäste einhält sowie zur Information von Personal und Passagieren, um eine Kontamination von Passagieren und im Bereich der Schifffahrt tätigen Mitarbeitern unter den Bedingungen zu verhindern, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden .

44. Es wird vorgeschlagen, dass der nationale und internationale Transport von Gütern und Personen weiterhin unter den Bedingungen stattfindet, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

  • 45. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeit mit der Öffentlichkeit von Wirtschaftsteilnehmern in geschlossenen Räumen im Bereich Fitnessstudios / Fitness zuzulassen, ohne 30% der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, wobei eine Fläche von mindestens 4 m² gewährleistet ist für jede Person. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 15. und dem 180. befinden Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

46. ​​​​Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Hallenbadverwaltungstätigkeiten durchführen, mit der Öffentlichkeit zulässig ist, ohne 30 % der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 15. und dem 180. befinden Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

  • 47. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Tätigkeiten zur Verwaltung von Freibädern, Freibädern oder Sport-/Fitnesshallen ausüben, unter den Bedingungen der gemeinsamen Verordnung des Ministers für Jugend und Sport und des Ministers ausgeübt wird von Gesundheit.

  • 48. Es wird vorgeschlagen, die öffentliche Tätigkeit lizenzierter Wirtschaftsteilnehmer im Glücksspielbereich bis zu 30 % der maximalen Kapazität des Raums zuzulassen. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 15. und dem 180. befinden Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

  • 49. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Glücksspielräume verwalten, zuzulassen, ohne 30 % der maximalen Kapazität des Raums im Zeitraum 0500-2100 zu überschreiten. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-2 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 15. und dem 180. befinden Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

  • 50. Es wird vorgeschlagen, die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die Kinderspielplätze in geschlossenen oder offenen Räumen betreiben, zuzulassen, ohne 30 % der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, und nur in der Zeit von 0500:2100 bis 2:10 Uhr. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-15 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 180 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 2. und dem XNUMX. befinden Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-XNUMX-Virus.

  • 51. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die Kurbehandlungen durchführen, beizubehalten, die auf Anordnung des Gesundheitsministers aufgestellten Präventionsvorschriften einzuhalten.

  • 52. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die Glücksspiele, Körperpflege, Touristenempfang mit Beherbergungsfunktionen sowie Bürotätigkeiten mit Gemeinschaftsräumen in einem offenen System durchführen, beizubehalten, die in der gemeinsamen Verordnung festgelegten Präventionsregeln einzuhalten des Ministers für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus und des Gesundheitsministers.

  • 53. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung für öffentliche Einrichtungen und Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Fachkräfte beizubehalten, die Tätigkeit so zu organisieren, dass beim Betreten der Räumlichkeiten sowohl für das eigene Personal als auch für die Besucher eine obligatorische epidemiologische Triage und eine obligatorische Händedesinfektion gewährleistet ist unter den Bedingungen, die durch eine gemeinsame Anordnung des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

  • 54. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung beizubehalten, dass die Tätigkeit auf der Ebene von Zahnarztpraxen und Nicht-COVID-Gesundheitseinheiten nur unter den auf Anordnung des Gesundheitsministers festgelegten Bedingungen ausgeübt wird.

  • 55. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung beizubehalten, dass die Tätigkeit in Kindergärten nur unter Einhaltung der durch gemeinsame Anordnung des Ministers für Bildung, des Ministers für Arbeit und Sozialschutz und des Gesundheitsministers festgelegten Bedingungen ausgeübt wird.

56. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern, die außerschulische Aktivitäten durchführen, unter Einhaltung von Maßnahmen zur Verhütung und Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen durchgeführt wird.

  • 57. Es wird vorgeschlagen, den Unterricht und andere spezifische Tätigkeiten in Bildungseinheiten/-einrichtungen zuzulassen sowie Prüfungen für Schüler und Lehrer zu organisieren und durchzuführen, sofern die durch gemeinsame Anordnung des Bildungsministers und des Ministers festgelegten Präventivmaßnahmen eingehalten werden. Gesundheit.

  • 58. Es wird vorgeschlagen, im Falle von 3 Fällen von SARS-CoV-2-Erkrankung innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Tagen in den für die Unterbringung von Schülern oder Studenten vorgesehenen Räumen die Maßnahme der Schließung des Gebäudes für einen Zeitraum von 14 Tagen zu ergreifen . Für Schüler/Studenten, die keine Möglichkeit haben, nach Hause oder an einen anderen Ort zu gehen, wird von der zuständigen Bildungseinheit vorgeschlagen, die Unterbringung unter Quarantänebedingungen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung der Grundversorgung sicherzustellen.

  • 59. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Agrar- und Lebensmittelmärkten, einschließlich fliegender Märkte, gemäß Art. 7 Abs. 1 (348) des Regierungsbeschlusses Nr. 2004/XNUMX über die Ausübung des Handels mit marktüblichen Waren und Dienstleistungen in einigen öffentlichen Bereichen mit späteren Änderungen und Ergänzungen, die unter den Bedingungen durchzuführen sind, die durch eine gemeinsame Anordnung des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung, des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, dem Gesundheitsminister und dem Minister für Arbeit und Sozialschutz.

  • 60. Es wird vorgeschlagen, dass die Tätigkeit von Messen, Messen und Flohmärkten, definiert gemäß Art. 7 Abs. 1 (348) des Regierungsbeschlusses Nr. 2004/30, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, zuzulassen, ohne 2 % der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, unter den Bedingungen, die durch gemeinsame Anordnung des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung, des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung festgelegt wurden , dem Gesundheitsminister und dem Minister für Arbeit und Sozialschutz. Es wird vorgeschlagen, die Teilnahme nur für Personen zuzulassen, die gegen das Virus SARS-CoV-10 geimpft sind und für die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 15 Tage vergangen sind, also Personen, die sich in der Zeit zwischen dem 180. und dem 2. befinden Tag nach Bestätigung der Infektion mit dem SARS-CoV-XNUMX-Virus.

  • 61. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Organisation des Arbeitsprogramms in Telearbeit oder Heimarbeit für mindestens 50 % der Arbeitnehmer beizubehalten, und wenn die Besonderheit der Tätigkeit die Organisation von Telearbeit oder Heimarbeit nicht zulässt, und im Austausch unter strikter Einhaltung der sanitären Schutzmaßnahmen durchgeführt.

  • 62. Es wird vorgeschlagen, die Arbeitsorganisation am Arbeitsplatz in Übereinstimmung mit den von den zuständigen Behörden erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zur Verhütung einer Kontamination mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 durchzuführen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten der Arbeitnehmer, unter Berücksichtigung und dem Grad der Impfung der Arbeitnehmer an diesem Arbeitsplatz, bescheinigt durch einen Impfausweis gegen das SARS-CoV-2-Virus, der von Arbeitnehmern vorgelegt wird, bei denen seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage vergangen sind und die Anzahl der Arbeitnehmer im Abstand von 180 Tagen ab dem Datum des positiven Tests, für Arbeitnehmer, die positiv auf eine Infektion mit dem SARS-VOC-2-Virus bestätigt wurden, die im Besitz einer vom Hausarzt ausgestellten Bescheinigung des Arbeitgebers sind und diese dem Arbeitgeber vorlegen.

  • 63. Es wird vorgeschlagen, dass der Zugang zu Personen, mit Ausnahme von Arbeitnehmern, Teilnehmern an Gerichts-, Disziplinar-, Ordnungswidrigkeits-, verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Personen, die medizinische Dienste und Sozialleistungen benötigen, und Personen, die bei der Impfung Zentren für die Verabreichung einer Impfdosis, in den Räumlichkeiten zentraler und lokaler öffentlicher Einrichtungen, autonomer Verwaltungen und öffentlich gehandelter Wirtschaftsteilnehmer, nur diejenigen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft wurden und 10 Tage nach Abschluss der den vollständigen Impfplan, der das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine SARS-CoV-2-Virusinfektion nicht älter als 72 Stunden oder das zertifiziert negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests auf eine SARS-Virusinfektion -CoV-2 nicht älter als 48 Stunden zeigt Stunden, die jeweils im Zeitraum zwischen 15 Tag 180 und 2 Tage nach Bestätigung der SARS-CoV-XNUMX-Virusinfektion.

  • 64. Es wird vorgeschlagen, dass ausnahmsweise von den Bestimmungen von Nummer 63 der Zugang von Rechtsanwälten für die Ausübung der in Art. 3 des Gesetzes Nr. 51/1995 für die Organisation und Ausübung des Anwaltsberufs, neu aufgelegt, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.

65. Es wird vorgeschlagen, dass die in Nummer 63 vorgesehenen Maßnahmen auch für Wirtschaftsteilnehmer gelten, die in Gebäuden mit privaten Büros tätig sind, in denen mindestens 50 Personen gleichzeitig arbeiten.

  • 66. Es wird vorgeschlagen, dass öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Maßnahmen treffen, um in dringenden Situationen (z. B. Ausstellung von Sterbeurkunden, Geburtsurkunden und dergleichen) und Personen, die keine Impfungen, Tests oder die Heilung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durch die Organisation der Arbeit in einer Online-Umgebung, im Freien, an Schaltern direkt außerhalb von Gebäuden oder unter anderen Bedingungen, die die Einhaltung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 gewährleisten XNUMX.

  • 67. Es wird vorgeschlagen, dass Personen, die keine Impfung, keinen Test oder keine Heilung von SARS-CoV . aufweisen, der Zugang zu Personen in Kultstätten, in denen religiöse Aktivitäten, einschließlich kollektiver Gottesdienste und Gebete, abgehalten werden, und in Kultstätten nicht gestattet werden sollte -2 Infektion Öffentliche Gastronomie, in der Speisen und alkoholische oder alkoholfreie Getränke außerhalb von Einkaufszentren, Jahrmärkten, Jahrmärkten und Flohmärkten unter Schutzmaske und unter Einhaltung der Gesundheitsschutzbestimmungen verkauft werden.

  • 68. Kumulative Inzidenz nach 14 Tagen bezeichnet die kumulierte Inzidenz der Fälle, die über einen Zeitraum von 14 Tagen zwischen dem 17. und dem 3. Tag vor dem Datum dieser Durchführung berechnet wird, unter Bezugnahme auf die Zahl der Personen mit Wohnsitz oder Wohnsitz in der Referenzstelle, die dem Kreisausschuss / der Gemeinde Bukarest für Notsituationen von der Direktion für Personenregistrierung und Datenbankverwaltung beim Innenministerium über die territorialen Strukturen des Kreises am ersten Werktag der Woche mitgeteilt wird, um 16,00 Uhr. Die von der Direktion für die Registrierung von Personen und die Datenbankverwaltung über die territorialen Strukturen des Landkreises übermittelte Zahl wird als Referenz für den gesamten Zeitraum bis zur Bereitstellung eines neuen aktualisierten Datensatzes verwendet und auch an die Spezialeinheit Telekommunikation übermittelt Service.

  • 69. Es wird vorgeschlagen, dass die Ergebnisse innerhalb der Grenzen der kumulativen Inzidenz der Fälle nach 14 Tagen zur Umsetzung der in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Erzielung durch Beschluss des Kreisausschusses / der Gemeinde Bukarest erreicht werden für Notfallsituationen auf der Grundlage der von den Gesundheitsdirektionen des Kreises bzw. der Gemeinde Bukarest vorgelegten Analysen, und die Maßnahmen werden für einen Zeitraum von 14 Tagen angewendet und am Ende erneut bewertet.

  • 70. Es wird vorgeschlagen, dass die Gesundheitsdirektionen des Kreises bzw. die Gemeinde Bukarest für jeden Ort im Zuständigkeitsbereich alle 14 Tage die kumulierte Inzidenz der Fälle, berechnet nach den Bestimmungen von Nummer 68, täglich berechnen und dem Kreisausschuss / der Gemeinde Bukarest für Notfallsituationen vorgelegt werden, ergab die Analyse maximal 24 Stunden ab dem Datum der Feststellung der Erreichung der in dieser Entscheidung festgelegten Grenzen.

  • 71. Es wird vorgeschlagen, dass sich der Sonderdienst Telekommunikation täglich, basierend auf den Ergebnissen der Tests der neu bestätigten Personen, die in der Anwendung „Corona-Formulare“ verwaltet werden, automatisch um 10:00 Uhr auf der Plattform „alerte.ms“ präsentiert .ro“ das Ergebnis der Ratenberechnungsinzidenz gemäß der Formel in Nummer 68.

  • 72. Es wird vorgeschlagen, die Zertifizierung der Impfung, des Tests oder der Heilung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durch digitale Zertifikate der Europäischen Union zu COVID-19 gemäß den Bestimmungen der staatlichen Notverordnung Nr. 68/2021 über die Verabschiedung von Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Rahmens für die Ausstellung, Überprüfung und Annahme des digitalen Zertifikats der Europäischen Union zu COVID zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, in der später geänderten und ergänzten Fassung bzw von Personen aus Ländern, deren Behörden keine digitalen Zertifikate der Europäischen Union für COVID-19 oder mit diesen Zertifikaten kompatible Dokumente ausstellen, muss der Nachweis in Form eines Dokuments in Papierform oder in elektronischer Form erbracht werden, das die Impfung, den Test oder SARS bestätigt -CoV-2-Virus-Infektion.

  • 73. Es wird vorgeschlagen, die hier tätigen Wirtschaftsbeteiligten / Wirtschaftsbeteiligten beizubehalten, den QR-Code auf dem digitalen Zertifikat der Europäischen Union für COVID-19 mithilfe des Abschnitts "Überprüfung der internen Vorschriften" der mobilen Anwendung "Check DCC" zu scannen, um die Authentizität zu überprüfen , die Gültigkeit und Integrität des Zertifikats, ohne Daten oder Informationen aus dem verifizierten Zertifikat oder Papier- oder elektronischen Dokumenten vorzuenthalten, die die Impfung, den Test oder die Heilung einer SARS-CoV-2-Virusinfektion belegen.

  • 74. Es wird vorgeschlagen, Personen von den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen auszunehmen, die 12 Jahre oder jünger sind und von einer Person über 18 Jahren begleitet werden, die eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus nachweist die seit Abschluss des vollständigen Impfplans 10 Tage verstrichen sind, dh zwischen dem 15. und 180. Tag nach der Bestätigung einer SARS-CoV-2-Virusinfektion.
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