Rumänien benötigt einen negativen COVID-19-PCR-Test für alle, die aus der gelben Zone kommen

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Rumänien fordert einen negativen COVID-19-PCR-Test für alle aus der gelben Zone ankommenden Personen an. Die Maßnahme gilt ab dem 12. Februar um 00:00 Uhr.

Das heute, am 4. Februar 2021, verabschiedete Nationale Komitee für Notsituationen, Beschluss Nr. 7, der Artikel 2 der Entscheidung Nr. 6 vervollständigt. Durch diese Entscheidung wurde entschieden, dass die in Abs. (1), (2) und (3), Art. 2 des Beschlusses Nr. 6 zum Inkrafttreten ab dem 12.02.2021 um 00.00 Uhr.

Mit Entscheidung Nr. 6 wurde es aktualisiert Rumäniens gelbe Liste (Klicken Sie hier, um auch Entscheidung Nr. 6 zu lesen), heute, 4. Februar 2021.

Dies bedeutet, dass alle, die aus der gelben Zone kommen, bis zum 11. Februar um 23:59 Uhr nach Rumänien reisen können, ohne den COVID-PCR-Test vorlegen zu müssen.

Gleichzeitig wurde die Entscheidung Nr. 7 kommt zur vollständigen Kunst. 2 der Entscheidung Nr. 6 vom 04.02.2021 des Nationalen Komitees für Notsituationen mit folgendem Absatz:

(4) Sie sind von den Bestimmungen des Abs. (1) die folgenden Personengruppen:

a) Kinder unter oder gleich 3 Jahren;
b) Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus einschließlich der zweiten Dosis geimpft wurden und für die seit der Verabreichung der zweiten Dosis bis zum Datum der Einreise nach Rumänien mindestens 2 Tage vergangen sind. Der Nachweis des Impfstoffs, einschließlich des Verabreichungsdatums der zweiten Dosis, erfolgt anhand des Dokuments der Gesundheitseinheit, die ihn verabreicht hat, in Rumänien oder im Ausland.

Diejenigen, die den SARS-CoV-2-Impfstoff erhalten haben (einschließlich der 2. Dosis und 10 Tage nach der Verabreichung), sind von der Prüfung auf COVID-19 ausgenommen.

c) Personen, die positiv auf eine Infektion mit bestätigt wurden SARSCoV-2-Virus in den letzten 90 Tagen vor der Einreise in das Land, nachgewiesen durch medizinische Dokumente oder Überprüfung der Corona-Formulardatenbank und für die mindestens 14 Tage seit dem Datum der Bestätigung bis zur Einreise vergangen sind;

d) Fahrer von Nutzfahrzeugen mit maximaler Kapazität
genehmigt mehr als 2,4 Tonnen;
e) Fahrer von Personenkraftwagen mit mehr als 9 Sitzen, einschließlich des Fahrersitzes;

f) die in let zur Verfügung gestellten Treiber. a) und Brief b) die im Interesse der Ausübung ihres Berufs in ihrem Wohnsitzstaat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat der Europäischen Union im Wohnsitzstaat umziehen, unabhängig davon, ob die Bewegung mit individuellen Mitteln oder weiter erfolgt ihr eigenes Konto;

g) Flugzeugpiloten und Flugbesatzung;

h) Mitglieder von diplomatischen Vertretungen, Konsularbüros und anderen in Bukarest akkreditierten diplomatischen Vertretungen, Inhaber von Diplomatenpässen, Mitarbeitern, die dem diplomatischen Personal gleichgestellt sind, sowie Mitglieder des rumänischen diplomatischen und konsularischen Korps und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie Mitglieder ihrer Familien;

i) Rumänisches, See- und Flussschifffahrtspersonal, das mit einem Transportmittel zurückgeführt wird und den zuständigen Behörden das "Zertifikat für Arbeitnehmer im internationalen Verkehrssektor" vorlegt, dessen Modell im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht ist , Nein. 96 I vom 24. März 2020;
j) See- und Flussschifffahrtspersonal, das die Besatzung an Bord von Schiffen in rumänischen Häfen austauscht, unabhängig von der Flagge, die sie bei der Einreise in das Land sowie bei der Ein- und Ausschiffung des Schiffes den zuständigen Behörden vorlegen das "Zertifikat für Arbeitnehmer aus dem internationalen Verkehrssektor", dessen Modell im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Nr. 96 I vom 24. März 2020;

k) Seeleute, die von Bordschiffen aussteigen
Führen der rumänischen Flagge in einem rumänischen Hafen, sofern die Arbeitgeber das Zertifikat für internationale Transportarbeiter und persönliche Schutzausrüstung gegen COVID-19 während des Transports vom Schiff zu dem Ort vorlegen, an dem es zwischen den Fahrten kontaktiert werden kann;
l) Grenzgänger, die aus Ungarn, Bulgarien, Rumänien einreisen,
Serbien, die Ukraine oder die Republik Moldau sowie die rumänischen Staatsbürger der Wirtschaftsteilnehmer aus den genannten Ländern, die bei ihrer Einreise die vertraglichen Beziehungen zu den jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern nachweisen.

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3-Kommentare
  1. Mihaela Iordache sagt

    "Dies bedeutet, dass alle, die aus der gelben Zone kommen, nach Rumänien reisen können, ohne verpflichtet zu sein, den COVID-PCR-Test bis zum 11. Januar um 23:59 Uhr vorzulegen."
    Ich denke, Sie wollten am 11. Februar 2021 schreiben, richtig?

    1. Sorin Rusi sagt

      Ich korrigierte!

      1. Lucia sagt

        Hallo! Am 26. Februar sollte ich weniger als 72 Stunden aufhören. Soll die Quarantäne auch in diesem Fall noch beendet werden?

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