Reisebedingungen in Portugal: negativer COVID-19-PCR-Test, auch für Rumänien

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Es ist verordnet Notstand im gesamten Staatsgebiet (gemäß Dekret Nr. 21-A / 2021) bis März 16 2021, Uhr 23:59.

Einreisebeschränkungen für das Staatsgebiet Portugals.

Gültig ab 00:00 am 02. März 2021 und bis zu 23:59 am 16. März 2021:

I. Mit Ausnahme von Kindern bis 2 Jahre Passagiere der unten aufgeführten Flüge müssen beim Einsteigen nachweisen, dass sie mit durchgeführt haben Bis zu 72 Stunden vor dem Einsteigen in einen molekularen Test (Typ RT-PCR) zum Nachweis einer negativen SARS-CoV-2-Infektion, ohne die sie nicht in das Flugzeug einsteigen können. 

diese autorisierter Flugverkehr zum und vom portugiesischen Festland aller Flüge:

  • von und nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus den mit dem Schengen-Raum verbundenen Staaten (Liechtenstein, Norwegen, Island und die Schweiz)Es werden nur wesentliche Reisen in und aus den folgenden Ländern empfohlen:

Sie können zwischen Rumänien und Portugal fliegen

  1. Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, RUMÄNIEN, Schweden, Spanien;
  2. Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland (Staaten mit über 500 Fällen pro 100.000 Einwohner in den letzten 14 Tagen); Passagiere in diesen Ländern müssen bei ihrer Ankunft in Portugal eine Isolationszeit von 14 Tagen zu Hause oder an einem von den Gesundheitsbehörden festgelegten Ort durchführen. Fluggäste, die für wesentliche Reisen reisen und deren Aufenthalt im Staatsgebiet, wie aus dem Rückflugticket hervorgeht, 48 Stunden nicht überschreitet, ist verpflichtet, ihre Reise auf diejenigen zu beschränken, die für den Zweck, für den sie im Land angekommen sind, unerlässlich sind. Portugal.
  • von und zu speziellen Verwaltungsstaaten und -regionen gemäß den Empfehlungen des Rates (EU) 2020/912 vom 30. Juni 2020 zu Flugverbindungen mit Portugal und in der folgenden Liste enthalten: Australien, China ***, Republik Korea, RAS Hongkong ***, RAS Macao ***, Neuseeland, Ruanda, Singapur, Thailand (***vorbehaltlich der Bestätigung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit) sowie der Einreise von Bürgern mit Wohnsitz in diesen Staaten / Regionen nach Portugal, wenn sie nur auf Flughäfen in anderen als den aufgeführten Ländern auf der Durchreise oder im internationalen Transfer waren. 
  • von und nach Ländern, die nicht Teil der Europäischen Union sind oder die keine mit dem Schengen-Raum verbundenen Staaten sind, ausschließlich für wesentliche Reisen.

Sie gelten als wesentliche Reisen im Sinne der Empfehlung des Rates (EU) 2020/912 vom 30. Juni 2020 mit nachfolgenden Ergänzungen und Änderungendiejenigen, die den Transit, die Einreise oder die Ausreise aus Portugal ermöglichen von:

  • Staatsbürger der Europäischen Union, Staatsbürger der Schengen-assoziierten Staaten und deren Familienangehörige gemäß der Richtlinie 2004/38 / EG des Europäischen Parlaments und des EU-Rates sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem der EU-Mitgliedstaaten aufhalten;
  • Drittstaatsangehörige, die aus geschäftlichen, Studien-, Familienzusammenführungs-, Gesundheits- oder humanitären Gründen reisen.

Alle kommerziellen oder privaten Flüge von und nach Großbritannien, Nordirland und Brasilien sind ausgesetzt.

  1. Portugiesische Staatsangehörige oder Staatsbürger der Europäischen Union oder der Schengen-assoziierten Staaten, in Portugal lebende Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen sowie in Portugal akkreditierte Diplomaten, die aus Ländern anreisen, für die die Vorlage eines a PCR-Molekulartest mit negativem Ergebnis für SARS-CoV-2-Virusinfektion und wer sich ohne diesen Test einschifft, wird angewiesen, den erforderlichen Test bei seiner Ankunft in Portugal am Flughafen auf eigene Kosten durchzuführen, wobei er den Flughafen nicht verlassen darf, bis das Ergebnis vorliegt, was als Verstoß angesehen wird. Nicht in Portugal ansässige Drittstaatsangehörige, die sich ohne Vorlage eines Tests einschiffen, wird die Einreise in ihr Staatsgebiet verweigert.
  2. Ausländer, die nicht in Portugal ansässig sind und einen Inlandsflughafen anrufen, müssen auf Anschlussflüge innerhalb des Flughafens warten.
  3. Alle kommerziellen oder privaten Flüge von und nach Großbritannien, Nordirland und Brasilien sind ausgesetzt. mit Ziel oder Abflug von portugiesischen Flughäfen oder Flugplätzen. Diese Aussetzung gilt unbeschadet humanitärer Flüge zu folgenden Zwecken:
  1. Rückführung von portugiesischen Staatsbürgern, Bürgern der Europäischen Union und Staatsbürgern der Schengen-assoziierten Staaten sowie deren Familienangehörigen gemäß der Richtlinie 2004/38 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 sowie von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltserlaubnis in Portugal.
  2. Rückführung von Ausländern auf das portugiesische Festland.

Die unter Buchstabe a genannten Passagiere müssen kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • um zu zeigen, dass sie innerhalb von 72 Stunden vor dem Einsteigen einen molekularen Test (RT-PCR-Typ) durchgeführt haben, um eine SARS-CoV-2-Infektion nachzuweisen, deren Ergebnis mit Ausnahme von Kindern bis zu 2 Jahren negativ ist.
  • nach der Einreise in das Staatsgebiet, um für einen Zeitraum von 14 Tagen zu Hause oder an einem anderen von den Gesundheitsbehörden festgelegten Ort in die prophylaktische Isolation einzutreten oder auf den Anschlussflug in diese Länder an einem Ort innerhalb des Flughafens zu warten.
  • Die obligatorische Kontrolle der Körpertemperatur mittels Infrarot-Thermometern aller Passagiere, die auf dem Staatsgebiet ankommen, wird beibehalten. Die relevante Körpertemperatur ist gleich oder höher als 38o C. Somit jeder Passagier, dessen Temperatur gleich oder höher als 38 isto C wird sofort zu den medizinischen Strukturen auf den nationalen Flughäfen geleitet, um die Temperaturmessung zu wiederholen und gegebenenfalls einen molekularen Test durchzuführen.   
  • Für den Eintritt in die Azoren und Madeira benötigen die Behörden molekulare Tests (PCR-Typ) auf SARS-CoV-2-Infektionen (Details unten).
  • Das Verbot, Passagiere und Besatzungen von Kreuzfahrtschiffen in nationalen Häfen von Bord zu bringen, wird mit Ausnahme der portugiesischen Staatsbürger und Einwohner Portugals beibehalten. 

AUF DEM LAND: Wiedereinführung der Kontrolle an Land- und Flussgrenzen

  • Die Kontrolle wird an den inneren portugiesischen, Land- und Flussgrenzen gemäß Art. 6 wieder eingeführt. 6 / Abs. 23 des Gesetzes 2007/4 vom 28. Juli mit nachfolgenden Änderungen und des Artikels Nr. 2016 des Schengener Grenzkodex, genehmigt durch die Verordnung (EU 399/9 des Europäischen Parlaments und des Rates) vom 2016. März XNUMX in der später geänderten Fassung.
  • Unbeschadet der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitskräften und den Diensten liegt es in der Verantwortung des Ausländer- und Grenzdienstes, diese Grenzkontrollmaßnahmen umzusetzen, und der Republikanischen Nationalgarde, Kontrollen an autorisierten Kontrollpunkten durchzuführen.
  • Der Straßenverkehr an der Binnenlandgrenze ist verbotenunabhängig vom Fahrzeugtyp, mit Ausnahme des internationalen Güterverkehrs, des Transports grenzüberschreitender Arbeitnehmer und der Beförderung von Krankenwagen-, Freigabe- und Rettungsfahrzeugen.
  • Der Schienenverkehr zwischen Portugal und Spanien wird mit Ausnahme des Güterverkehrs eingestellt.
  • Der Flussverkehr zwischen Portugal und Spanien ist ausgesetzt.
  • Die Einschränkungen der vorherigen Punkte lassen Folgendes unberührt:
  • Das Recht auf Einreise portugiesischer Staatsbürger und Inhaber von Aufenthaltsgenehmigungen nach Portugal;
  • Das Ausreiserecht von Personen mit Wohnsitz in anderen Staaten.

Für gebietsfremde Ausländer gelten die folgenden Ausnahmen:

  • Reisen zum Zweck der Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder gleichwertiger, ordnungsgemäß dokumentierter Tätigkeiten im Rahmen internationaler Tätigkeiten.
  • Reisen zum Zweck des Verlassens des Festlandes durch portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in anderen Staaten;
  • Ausnahmsweise Reisen zum Zweck der Familienzusammenführung von Ehepartnern und Familienmitgliedern bis zum ersten Grad;
  • Reisen mit Flugzeugen, Fahrzeugen oder Fahrzeugen des Staates oder der Streitkräfte;
  • Reisen für Fracht und Kurier;
  • Reisen zu humanitären oder notfallmedizinischen Zwecken sowie zum Zwecke des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen unter den Bedingungen bilateraler Abkommen über die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen;
  • Technische Waagen für nichtkommerzielle Zwecke;
  • Reisen zum Zwecke der internationalen Beförderung von Waren, a Transport von Grenzarbeitern und Saisonarbeiternmit einem ordnungsgemäß nachgewiesenen Arbeitsvertrag die Bewegung von Krankenwagen, Freigabefahrzeugen und dem Rettungsdienst;
  • Die Bewegungen der Inhaber der souveränen Körperschaften, wenn sie die Funktion ausüben;
  • Reisen in die autonomen Regionen der Azoren und Madeira.

Folgende zugelassene Grenzübergänge werden deklariert:

  • jeden Tag der Woche:
    • Valença-Viana do Castelo, Ausfahrt Ponte Tuy-Valença-Verbindung IP 1-A 3 in Valença;
    • Vila Verde da Raia-Chaves, Ausfahrt A 52, Verbindung mit A 24, km 0, am Kreisverkehr;
    • Quintanilha-Bragança, Ausfahrt Ponte Internacional IP 4 / E 82, Ausfahrt Quintanilha oder in der Nähe des CCPA-Hauptquartiers auf der N 218-1 Quintanilha;
    • Vilar Formoso-Guarda nahe der Grenzlinie, Largo da Fronteira, nahe CCPA, N 16 / E 80, Verbindung 620 Fuentes de oronoro, Spanien, einschließlich Zufahrt über TIR-Parkplatz, über LKW, N 16, Vilar Formoso;
    • Caia-Elvas, Ausfahrt A 6, km 158, Caia-Elvas-Verbindung in der Nähe des Touristenortes Elvas;
    • Vila Verde de Ficalho-Beja nahe der Grenzlinie, Verbindung A 495 Rosal de la Frontera nach IP 8, Serpa;
    • Castro Marim-Praça da Fronteira, km 131 al A 22, Internationale Brücke Guadiana-Castro Marim.
  • an Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr:
    • Marvão-Portalegre, Grenzlinie, Marvão, N 521 Verbindung mit Valencia de Alcântara am IC 13 Marvão;
  • an Werktagen zwischen 06.00-9.00 und 17.00-21.00 Uhr:
    • Monção, Avenida da Galiza, km 15.300, EN 101;
    • Melgaço, Lugar do Peso, km 19,800, EN 202;
    • Montalegre, Sendim - Montalegre, Grenzlinie km 0, EN 103-9
  • an Werktagen zwischen 7.00-9.00 und 17.00-19.00 Uhr:
    • Miranda do Douro, km 86.990, EN 218;
    • Termas de Monfortinho-Castelo Branco, Kreuzung N 239 mit N 240 bei Termas de Monfortinho;
    • Grenzpunkt Mourão, S. Leonardo, km 7, EN 256 -1;
    • Barrancos, EN 258, km 105.5, verbunden mit HU-91
  • nur mittwochs und samstags zwischen 10.00 und 12.00 Uhr:
    • Rio de Onor, Grenzpunkt Rua da Costa, Landstraße
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