Einreisebedingungen in Schweden: Präsentation des COVID-19-negativen PCR-Tests

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NOTFALL: Nein. Das Risiko einer Ausbreitung der Infektion in der Gemeinde wird von den schwedischen Behörden weiterhin als "Sehr hoch", die höchste Stufe, eingestuft.

EINTRITTSBESCHRÄNKUNGEN IN SCHWEDEN: 

Ab dem 6. Februar 2021 um 00:00 Uhr müssen alle Ausländer, die in das Königreich Schweden reisen, an der Grenze einen Test mit einem negativen Ergebnis für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegen cu maximal 48 Stunden vor Anreise (Achten Sie darauf, nicht einzuschiffen!). 

Die strikte Einhaltung der Gültigkeitsdauer des Tests ist obligatorisch. In der Praxis gab es Situationen, in denen die schwedische Polizei die Einreise von Personen, die einen negativen Test vorlegten und deren Gültigkeit das zulässige Intervall von maximal 15 Stunden vor Ankunft sogar um 48 Minuten überschritt, nicht erlaubte in Schweden. 

Die Arten von Tests, die gegen das SARS-CoV-2-Virus akzeptiert werden, sind die folgenden: PCR, Antigen oder LAMP. Damit der Test als gültig angesehen werden kann, müssen folgende Angaben in das Zertifikat eingetragen werden: Name der getesteten Person, Datum und Uhrzeit der Probe, Testmethode (PCR; Antigen oder LAMP), Testergebnis und die Emittentendaten. Die für die Durchführung des Tests akzeptierten Sprachen sind: Englisch, Schwedisch, Dänisch und Norwegisch.

Wenn der Test nicht eingereicht wird oder die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, wird die Einreise in das Königreich Schweden verweigert.

Die Maßnahme gilt für alle Arten von Reisen: Luft, Straße, See und Schiene.

Die folgenden Personengruppen sind von der obligatorischen Maßnahme zur Vorlage eines Tests mit negativem Ergebnis für eine SARS-CoV-2-Virusinfektion ausgenommen:

  • Personen bis 18 Jahre (Minderjährige);
  • Personen mit Wohnsitz im Königreich Schweden (seit mindestens einem Jahr, die dies durch Vorlage eines Registrierungsnachweises bei der schwedischen Steuerbehörde oder durch ein anderes Dokument, beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis, nachweisen können);
  • Grenzgänger, die regelmäßigen Tests unterzogen werden (mindestens einmal pro Woche);
  • Personen, die an einem Krankentransport beteiligt sind;
  • Beförderer von Waren und anderen Personalkategorien im Verkehrssektor;
  • Menschen, die aus dringenden familiären Gründen umziehen;
  • Personen, die internationalen Schutz benötigen oder ein anderes humanitäres Motiv haben;
  • Personen, die im Königreich Schweden einer medizinischen Intervention oder einer anderen medizinischen Versorgung unterzogen werden und nicht verschoben werden können;
  • Seefahrer (Seeleute);
  • Personal, das an internationalen polizeilichen Kooperations-, Zoll- oder Rettungsaktionen beteiligt ist.

Die schwedischen Behörden empfehlen nachdrücklich, alle zu isolieren

Die schwedischen Behörden empfehlen außerdem nachdrücklich, dass alle Personen, unabhängig von ihrer Nationalität, unabhängig davon, ob sie von der Durchführung des SARS-CoV-2-Virustests befreit sind oder nicht, die im Königreich Schweden ankommen, sich isolieren und für einen Zeitraum von sieben Tagen den sozialen Kontakt vermeiden und durchführen ein neuer Test am fünften Tag. Die Isolationsempfehlung gilt auch für Personen, die mit in Schweden ankommenden Personen leben.

Die schwedischen Behörden empfehlen Personen, die in eine der oben genannten Kategorien fallen und von der obligatorischen Maßnahme zur Vorlage eines Tests mit negativem Ergebnis für eine SARS-CoV-2-Virusinfektion ausgenommen sind, einen Test entweder vor der Reise oder so bald wie möglich durchzuführen . kurz nach der Ankunft, um sich zu isolieren und 7 Tage lang soziale Kontakte zu vermeiden und am fünften Tag erneut getestet zu werden.

Die Einreise aller Personen (mit Ausnahme schwedischer Staatsbürger), die von Norwegen, dem Vereinigten Königreich oder Dänemark nach Schweden reisen, erfolgt verboten bis zum 31. März 2021, auch für Personen auf der Durchreise (die Liste der Ausnahmen finden Sie unten). 

Alle unnötigen Einreisen in das schwedische Hoheitsgebiet für Bürger von Drittstaaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden ausgesetzt. Die Maßnahme ist bis zum 31. März 2021 gültig und umfasst keine Gruppe von 7 Drittländern.

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