Italien hat den Ausnahmezustand verlängert. Die 14-tägige Selbstisolation gilt bis zum 24. November 2020.

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Am 7. Oktober 2020 verlängerte der Ministerrat der Italienischen Republik den Ausnahmezustand, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu verhindern und zu bekämpfen, bis Januar 31 2021.

Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Ankunft in Italien auf rumänischem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, unterliegen bei ihrer Ankunft auf italienischem Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von 14 Tagen der Verpflichtung zur Selbstisolierung und ärztlichen Überwachung. 

Die 14-tägige Selbstisolation in Italien gilt bis zum 24. November 2020.

Am 24. Oktober 2020 unterzeichneten die italienischen Behörden ein neues Dekret zur Verabschiedung neuer Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Rumänien ist immer noch auf der Liste D von Anhang 20 des Dekrets, das die Verlängerung der Maßnahmen zur Verpflichtung zur Selbstisolierung um 14 Tage für die aus Rumänien stammenden Bürger impliziert. Das neue Dekret gilt während des Zeitraums 26. Oktober - 24. November 2020.

Ausnahme zur Selbstisolation in Italien

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Selbstisolierung bei der Ankunft in Italien gelten für Bürger, die in den letzten 14 Tagen nach Rumänien gekommen sind oder dieses durchquert haben, sofern sie keine Symptome einer SARS-CoV-2-Virusinfektion aufweisen:

  1. Transportmittel;
  2. Navigationspersonal;
  3. Reisen zu und von den in Liste A aufgeführten Staaten und Gebieten (San Marino, Heiliger Stuhl);
  4. Personen, die zu Arbeitszwecken nach Italien einreisen, für die besondere Sicherheitsprotokolle gelten; von der zuständigen Gesundheitsbehörde genehmigt;
  5. Bei Einsendungen aus Gründen, die nicht verschoben werden müssen, einschließlich der Teilnahme an Sportveranstaltungen und Ausstellungen auf internationaler Ebene, nach Erteilung einer Genehmigung durch das Gesundheitsministerium und mit der Verpflichtung, dem Beförderer zum Zeitpunkt der Einschiffung oder einer zur Durchführung von Kontrollen bestimmten Person das Zertifikat vorzulegen bestätigt, dass in den 72 Stunden vor der Einreise in italienisches Gebiet ein molekulardiagnostischer oder Antigen-Capture-Test vom Puffertyp mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde.

Ebenfalls von der Selbstisolation ausgenommen sind Personen, die kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen: 

  • zeigt keine Symptome einer SARS-CoV-2-Virusinfektion,
  • in den letzten 14 Tagen vor der Einreise nach Italien in Ländern oder Gebieten der F-Liste (Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, Kuwait, Nordmakedonien, Moldawien, Oman, Panama, Peru, Dominikanische Republik, Montenegro, Kolumbien).

Die Ausnahme von der obligatorischen Selbstisolierung umfasst auch diejenigen, die in die folgende Situation geraten: Bürger und Bewohner ein EU-Mitgliedstaat oder die in der Liste angegebenen Staaten und Gebiete A (San Marino, Heiliger Stuhl), Liste B (Österreich, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Schweden, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Andorra, Fürstentum Monaco), Liste C (Belgien, Frankreich, die Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Tschechische Republik und Spanien) und die Liste D (Australien, Kanada, Georgia, Japan, Neuseeland, Rumänien, Ruanda, Republik Korea, Thailand, Tunesien, Uruguay), aus Anhang 20 Umzug nach Italien aus nachgewiesenen Arbeitsgründen und die nicht durch einen oder mehrere der in Liste C angegebenen Staaten und Gebiete lokalisiert oder durchquert wurden.. Weitere Informationen auf der Website des Außenministeriums.

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