Rumänien lockert Anti-COVID-Maßnahmen ab 1. August!

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Das Nationale Komitee für Notsituationen hat gestern, 26. Juli 2021, Beschluss Nr. 50 über den Vorschlag zur Verabschiedung von Lockerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung der COVID-19-Pandemie angenommen.

Zu den bemerkenswerten Änderungen gehören die folgenden:

  • Ab dem 1. August können kulturelle, künstlerische und Unterhaltungsaktivitäten im Freien mit der Anwesenheit von maximal 2500 Personen organisiert werden, wenn die kumulative Inzidenz an 14 Tagen der Fälle in der Ortschaft größer ist als 2 und kleiner oder gleich 3/ 1.000 Einwohner. Gleichzeitig müssen die Teilnehmer eine Maske tragen und geimpft oder auf PCR / Antigen getestet sein oder zwischen dem 15. und 180. Tag nach Bestätigung der SARS-CoV-2-Infektion sein.
  • Ab dem 1. August können kulturelle, künstlerische und Unterhaltungsaktivitäten im Freien mit einer Anwesenheit von maximal 75000 Personen organisiert werden, wenn die kumulative Inzidenz an 14 Tagen der Fälle in der Ortschaft kleiner oder gleich ist 2/ 1.000 Einwohner. Gleichzeitig müssen die Teilnehmer eine Maske tragen und geimpft oder auf PCR / Antigen getestet sein oder zwischen dem 15. und 180. Tag nach Bestätigung der SARS-CoV-2-Infektion sein.
  • Private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Taufen, festliche Mahlzeiten, Gedenkfeiern etc. kann mit der Anwesenheit von 150 Personen in offenen Räumen und maximal 100 Personen in geschlossenen Räumen organisiert werden, wenn die kumulative Inzidenz an 14 Tagen der Fälle am Ort höher ist als 2 und kleiner oder gleich 3/1.000 Einwohner und die sanitären Schutzmaßnahmen werden im Zeitintervall 5:00-02:00 eingehalten.

Erhöht die Anzahl der erlaubten Personen bei Sportveranstaltungen, Workshops und Unterhaltungsaktivitäten, in Clubs / Bars / Diskotheken und Spielzimmern. Gleichzeitig wird es Kundgebungen und Kundgebungen mit der Teilnahme einer begrenzten Anzahl von Personen je nach epidemiologischem Index in der Ortschaft kostenlos zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie in der ENTSCHEIDUNG Nr. 50 ab 26.07.2021

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