Rumänien hat die Klassifizierung der Länder geändert. Wenden Sie die Ampel an: rote, gelbe und grüne Liste. Siehe die neue Klassifizierung der Länder!

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Das Nationale Komitee für Notsituationen aktualisiert mit Beschluss 28 vom 14. Mai 2021 die Änderung der Klassifizierung von Staaten und berücksichtigt nicht mehr den epidemiologischen Index des ECDC pro 100 Einwohner, sondern den kumulativen Inzidenzindex nach 000 Tagen, also 14 Kategorien.

Art.2 - (1) Die Klassifizierung der Länder / Gebiete mit epidemiologischem Risiko nach der kumulierten Inzidenzrate nach 14 Tagen erfolgt in drei Kategorien wie folgt:

  1. Grüne Zone - wenn die kumulative Inzidenzrate neuer Krankheitsfälle in den letzten 14 Tagen pro 1.000 Einwohner höchstens 1,5 beträgt;
  2. Gelbe Zone - wenn die kumulative Inzidenzrate neuer Krankheitsfälle in den letzten 14 Tagen pro 1.000 Einwohner zwischen 1,5 und 3 pro 1.000 Einwohner liegt;
  3. Rote Zone - wenn die kumulative Inzidenzrate neuer Krankheitsfälle in den letzten 14 Tagen in Bezug auf 1.000 Einwohner größer oder gleich 3 pro 1000 Einwohner ist.
  • Die Einstufung von der gelben oder grünen Zone in die rote Zone sowie die Einstufung von der grünen in die gelbe Zone treten innerhalb von 24 Stunden nach Genehmigung der Liste der Länder / Gebiete mit epidemiologischem Risiko durch Entscheidung des. In Kraft Nationales Komitee für Notsituationen.
  • Die Einstufung von der roten in die grüne oder gelbe Zone sowie die Einstufung von der gelben in die grüne Zone treten am Tag der Genehmigung der Liste der Länder / Gebiete mit epidemiologischem Risiko durch Entscheidung des Nationalen in Kraft Ausschuss für Notsituationen.

Nach dieser Liste wurden Länder wie Irland, Norwegen, die Slowakei, Sri Lanka, Jordanien, Kuba und viele andere gerettet, die normalerweise auf der gelben Liste gestanden hätten, wenn die alte Klassifizierung beibehalten worden wäre. Unten haben Sie die neue Klassifizierung der Länder.

Art.3 - Abhängig von der Klassifizierung der Länder / Gebiete des epidemiologischen Risikos in Art. 2 Bei der Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet Rumäniens sind folgende Maßnahmen anzuwenden:

  1. Für die Personen, die auf rumänischem Gebiet aus dem in der Kunst vorgesehenen Gebiet ankommen. 2 lit. a) die Quarantänemaßnahme ist nicht festgelegt;
  2. Für die Personen, die aus den in der Kunst vorgesehenen Gebieten auf das Gebiet Rumäniens kommen. 2 lit. b) und c) die Quarantänemaßnahme wird zu Hause, am angegebenen Ort oder an dem für einen Zeitraum von 14 Tagen vorgesehenen Sonderraum eingerichtet

Weitere Informationen zu den Ausnahmen von diesen Maßnahmen finden Sie in Urteil 28

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