Ab heute verlängert sich der Alarmzustand in Rumänien um weitere 30 Tage. Sehen Sie die getroffenen Maßnahmen!

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Die rumänische Regierung hat die Ausweitung des Alarmstatus auf das gesamte Staatsgebiet genehmigt, z ein Zeitraum von 30 Tagen, beginnen mit Dezember 14 2020. Folglich sind eine Reihe restriktiver Maßnahmen anwendbar.

Wir beschränken uns auf internationale Reisen. Mit der Ausweitung des Alarmzustands sind die Kategorien von Personen, die das Hoheitsgebiet Rumäniens betreten können, begrenzt.

Die Kategorien von Personen, die das Hoheitsgebiet Rumäniens betreten können, sind mit den entsprechenden Ausnahmen begrenzt.

In Übereinstimmung mit Kunst. 31 von Anhang 1 a Entscheidung des Nationalen Komitees für Notsituationen Nr. 58 vom 10. Dezember 2020Die Einreise ausländischer Staatsbürger in das Hoheitsgebiet Rumäniens ist während des Alarmzustands verboten, mit Ausnahme der folgenden Personengruppen:

a) Familienangehörige rumänischer Staatsbürger;

b) Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Wohnsitz in Rumänien;

c) Personen, die im Besitz eines Visums für einen längeren Aufenthalt, einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Dokuments sind, das der von den Behörden ausgestellten Aufenthaltserlaubnis oder einem von den Behörden anderer Staaten ausgestellten Dokument entspricht, gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;

d) Personen, die im beruflichen Interesse reisen, nachgewiesen durch ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes gleichwertiges Dokument bzw. medizinisches Personal, Forscher im medizinischen Bereich, medizinisches Personal für die Altenpflege, Beförderer und andere Kategorien von Personal, die am Transport von Gütern beteiligt sind, die solche notwendigen Transporte bereitstellen

e) das Personal der diplomatischen Vertretungen, Konsularbüros und internationalen Organisationen sowie die Mitglieder ihrer Familien, die sie bei ständigen Einsätzen auf rumänischem Gebiet begleiten, das Militärpersonal oder das Personal, das humanitäre Hilfe leisten kann;

f) Personen auf der Durchreise, einschließlich Personen, die aufgrund der Gewährung eines konsularischen Schutzes zurückgeführt wurden

g) Passagiere, die aus zwingenden Gründen reisen;

h) Personen, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen Personen, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verantwortlich ist, der in einem der Mitgliedstaaten von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Drittstaatsangehörigen eingereicht wurde eine Staatenlose und Personen, die im Rahmen von Rückübernahmeabkommen zurückgekehrt sind;

i) Ausländer und Staatenlose, die zu Studienzwecken reisen;

j) Ausländer und Staatenlose, hochqualifizierte Arbeitnehmer, wenn ihre Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich ist und die Tätigkeit nicht verschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann;

k) Ausländer und Staatenlose, Grenzgänger, Saisonarbeiter, See- und Flussschifffahrtspersonal

l) die Mitglieder der internationalen Sportdelegationen, die gemäß dem Gesetz an auf rumänischem Gebiet organisierten Sportwettkämpfen teilnehmen;

m) die Mitglieder des Filmteams für Film- oder audiovisuelle Produktion, das technische und künstlerische Personal, das an den kulturellen Veranstaltungen auf rumänischem Gebiet teilnimmt, basierend auf nachgewiesenen Vertragsbeziehungen oder Belegen.

Drittstaatsangehörige, die nicht unter die oben aufgeführten Ausnahmen fallen, haben während des Alarmzustands kein Recht, das Hoheitsgebiet Rumäniens zu betreten.

Quarantäne / Isolation gilt für alle Personen, die aus einem Land in Rumänien anreisen gelbe Liste, die am 10. Dezember aktualisiert wurde. Es gibt einige Ausnahmen!

Entscheidung des Nationalen Komitees für Notsituationen Nr. 36 / 21.07.2020 bezüglich der Feststellung der COVID-19-Pandemie und der Festlegung einiger Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung erforderlich sind, sind in Art. 3 abgeschlossen. 5 mit zwei neuen Absätzen (6) und (XNUMX) wie folgt:

"(5) Sie sind auch von der nach den Bestimmungen der Kunst festgelegten Maßnahme ausgenommen. 2, Personen, die in den letzten 2 Tagen vor der Einreise als positiv für eine SARS-CoV-90-Virusinfektion bestätigt wurden, wie durch medizinische Dokumente oder durch Überprüfung der Corona-Formulardatenbank belegt und für die mindestens 14 Tage vergangen sind vom Datum der Bestätigung bis zur Einreise in das Land “.

"(6) Ausgenommen von der Quarantänemaßnahme, die gemäß den Bestimmungen des neu veröffentlichten Gesetzes 136/2020 über die Einführung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in epidemiologischen und biologischen Risikosituationen festgelegt wurde, Personen, die Kontakt zu einem bestätigten positiven Fall einer SARS-CoV-Virusinfektion hatten -2, wenn durch medizinische Dokumente oder durch Überprüfen der Corona-Formulardatenbank nachgewiesen wird, dass in den letzten 90 Tagen vor dem Kontakt mindestens ein positiver Test durchgeführt wurde und seit dem Datum des ersten positiven Tests mindestens 14 Tage vergangen sind, und bis zum Datum des Kontakts “.

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