Der Alarmzustand wird in Rumänien ab dem 30. Februar 12 um 2021 Tage verlängert.

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Das Nationale Komitee für Notsituationen nimmt die Entscheidung Nr. 8 vom 10. Februar 2021. Demnach wird der Alarmzustand in Rumänien ab dem 30. Februar 12 um 2021 Tage verlängert.

Art. 1 - Es wird vorgeschlagen, den Alarmstatus auf dem gesamten Staatsgebiet für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem 12.02.2021 zu verlängern.
Artikel 2 - Die Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Infektionen, die durch das SARS-CoV-2-Virus verursacht werden und ab dem 12.02.2021 im aktuellen epidemiologischen Kontext verabschiedet werden müssen, sind im Anhang dazu aufgeführt.
Art. 3 - Diese Entscheidung wird allen Komponenten des Nationalen Notfallmanagementsystems zur Umsetzung durch Anordnung und Verwaltungsakte ihrer Führer mitgeteilt.

VORBEUGUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN FÜR DIE INFEKTION, DIE WÄHREND DER WARNUNG ANGEWENDET WERDEN

1. Die operative Koordination der Rettungsdienste und der Freiwilligendienste für Notsituationen durch die Bezirksinspektionen / Bukarest-Ilfov für Notsituationen sowie der örtlichen Polizei durch die Generaldirektion Polizei von Bukarest / die Kreispolizeiinspektionen wird aufrechterhalten .

2. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit von Pflege- und Unterstützungszentren für ältere Menschen, Wohnzentren für Kinder und Erwachsene mit und ohne Behinderung sowie für andere gefährdete Kategorien und die Verpflichtung zur Festlegung des Arbeitsplans der Arbeitnehmer mit Genehmigung des Landkreises für öffentliche Gesundheit bzw. der Gemeinde Bukarest.

3. Die Verpflichtung der Sozialdienstleister in Wohngebieten, ihr Programm gemäß dem bestehenden epidemiologischen Kontext auf lokaler Ebene und in Übereinstimmung mit den geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften zu organisieren, bleibt bestehen. Die Aktivitäten auf der Ebene dieser Dienste werden in Übereinstimmung mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Regeln zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus organisiert und durchgeführt.

4. Die Verpflichtung zur dauerhaften Ausübung der Tätigkeit aller operativen Zentren für Notsituationen mit vorübergehender Tätigkeit sowie des Nationalen Zentrums für die Koordinierung und Verwaltung der Intervention und der Kreis- / Bukarester Zentren für die Koordinierung und Verwaltung der Intervention besteht gepflegt.

Es wird als notwendig erachtet, die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum aufrechtzuerhalten

5. Es wird als notwendig erachtet, die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske im öffentlichen Raum, bei der Arbeit, im gewerblichen Raum sowie im öffentlichen Verkehr für alle Personen, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, unter den von common festgelegten Bedingungen aufrechtzuerhalten Befehl des Gesundheitsministers und des Innenministers.

6. Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Isolierung und Quarantäne unter den Bedingungen der Kunst aufrechtzuerhalten. 7, 8 und 11 des Gesetzes Nr. 136/2020 über die Festlegung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Situationen mit epidemiologischem und biologischem Risiko, die mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen erneut veröffentlicht werden.

7. Es wird vorgeschlagen, wöchentliche Tests durchzuführen, bei denen die Direktionen für öffentliche Gesundheit, das Pflege- und Hilfspersonal, das Fach- und Hilfspersonal, die in Pflegeheimen und Assistenzzentren für ältere Menschen, Wohnzentren für Kinder und Erwachsene mit und ohne Behinderung arbeiten, betreut werden sowie für andere gefährdete Kategorien.

Es wird als notwendig erachtet, die Verbote für die Organisation und Durchführung von Kundgebungen, Demonstrationen, Prozessionen, Konzerten oder anderen Arten von Versammlungen im Freien aufrechtzuerhalten.

8. hält es für notwendig, Verbote für die Organisation und Durchführung von Kundgebungen, Demonstrationen, Prozessionen, Konzerten oder anderen Arten von Versammlungen im Freien sowie Versammlungen der Art von kulturellen, wissenschaftlichen, künstlerischen, sportlichen oder Freizeitaktivitäten im geschlossenen Zustand aufrechtzuerhalten Räume, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß den Absätzen 09 bis 25 organisiert und durchgeführt werden.

9. Es wird vorgeschlagen, das Verbot der Abhaltung von Sitzungen an Feiertagen, Jubiläen, Partys in geschlossenen und / oder offenen Räumen, öffentlich und / oder privat, beizubehalten.

10. Sportliche Aktivitäten innerhalb von Sportstrukturen und -basen, die aus Trainingslagern, Trainings und Sportwettkämpfen bestehen und in Rumänien organisiert werden, können nur unter den Bedingungen durchgeführt werden, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Jugend und Sport und des Gesundheitsministers festgelegt wurden.

11. Sportwettkämpfe dürfen auf rumänischem Gebiet ohne Zuschauer nur unter den Bedingungen abgehalten werden, die in der gemeinsamen Anordnung des Ministers für Jugend und Sport und des Gesundheitsministers festgelegt sind.

12. Unter den Bedingungen von Punkt 10 ist es von professionellen, legitimen und / oder Leistungssportlern gestattet, die körperlichen Trainingsaktivitäten in Innen- oder Außenpools durchzuführen, und die körperlichen Trainingsaktivitäten in geschlossenen Räumen sind nur in Übereinstimmung mit den Regeln zulässig Abstand zwischen den Teilnehmern, um ein Minimum von 7 qm / Person zu gewährleisten.

13. Die Aktivitäten von Museumsinstitutionen, Bibliotheken, Buchhandlungen, Kinos, Film- und audiovisuellen Produktionsstudios, Aufführungs- und / oder Konzertinstitutionen, Volks-, Kunsthandwerksschulen und kulturellen Veranstaltungen im Freien finden nur unter den in der gemeinsamen Verordnung festgelegten Bedingungen statt des Kulturministers und des Gesundheitsministers.

14. Unter den Bedingungen von Punkt 13 ist die Organisation und Entwicklung von Kinos, Aufführungs- und / oder Konzertinstitutionen unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis zu 50% der maximalen Kapazität des Raums gestattet, wenn die kumulative Inzidenz in der letzten 14 Tage Fälle in der Grafschaft / Gemeinde sind kleiner oder gleich 1,5 / 1.000 Einwohner, wobei die Beteiligung der Öffentlichkeit bis zu 30% der maximalen Kapazität des Raums beträgt, wenn die kumulative Inzidenz in den letzten 14 Tagen der Fälle in der Grafschaft / Ortschaft ist höher als 1,5 und niedriger oder gleich 3/1.000 Einwohner und es ist verboten, die Inzidenz von 3/1.000 Einwohnern zu überschreiten.

15. Unter den Bedingungen von Punkt 13 ist die Organisation und Entwicklung von Drive-In-Shows nur auf der Ebene der Bezirke / Ortschaften zulässig, in denen die kumulative Inzidenz in den letzten 14 Tagen nur 1,5 / 1.000 Einwohner oder weniger beträgt Wenn die Insassen eines Fahrzeugs Mitglied derselben Familie sind oder Gruppen von bis zu 3 Personen vertreten und die Organisation und Aufführung von Shows, Konzerten, öffentlichen und privaten Festivals oder anderen kulturellen Veranstaltungen im Freien nur unter Teilnahme von bis zu 300 Personen gestattet ist bis zu 2 Zuschauern mit Sitzplätzen in einem Abstand von mindestens 14 Metern und einer Schutzmaske. Aktivitäten sind in Landkreisen / Orten verboten, in denen die kumulative Inzidenz in den letzten 1,5 Tagen mehr als 1.000 / XNUMX Einwohner beträgt.

16. Die Ausübung religiöser Dienste, einschließlich kollektiver Dienste und Gebete, erfolgt innerhalb und / oder außerhalb von Kultstätten gemäß den Regeln des Gesundheitsschutzes, die im gemeinsamen Auftrag des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

17. Um die Ausbreitung von SARS-CoV-16-Infektionen zu verhindern, ist unter den Bedingungen von Nummer 2 die Organisation religiöser Prozessionen und / oder Pilgerfahrten nur unter Beteiligung von Personen gestattet, die ihren Wohnsitz oder Wohnsitz an dem Ort haben, an dem Die Aktivität findet statt, die ihren Wohnsitz oder Wohnsitz nicht an den Orten haben, an denen diese Aktivitäten stattfinden.

18. Es wird vorgeschlagen, das Verbot von Freizeit- und Sportaktivitäten im Freien beizubehalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter Beteiligung von nicht mehr als 10 nicht zusammenlebenden Personen durchgeführt werden und gegebenenfalls auf gemeinsamen Befehl des Gesundheitsministers mit der Minister für Jugend und Sport, der Minister für Umwelt, Wasser und Wälder oder der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

19. Es ist erlaubt, Aktivitäten zur Vorbeugung und Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest durch gemeinsame Jagden durchzuführen, an denen maximal 20 Personen teilnehmen können.

20. Es wird vorgeschlagen, das Verbot der Organisation privater Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, festliche Mahlzeiten usw.) in geschlossenen Räumen wie, ohne darauf beschränkt zu sein, Salons, Kulturzentren, Restaurants, Bars, Cafés und Veranstaltungshallen beizubehalten / Zelte.

21. Es wird vorgeschlagen, das Verbot der Organisation privater Veranstaltungen (Hochzeiten, Taufen, festliche Mahlzeiten usw.) in offenen Räumen wie Salons, Kulturzentren, Restaurants, Terrassen, Bars, Cafés, Hallen / beizubehalten. Zelte. von Veranstaltungen.

22. Es wird vorgeschlagen, die Organisation von Schulungen und Workshops für Erwachsene, einschließlich solcher für die Durchführung von Projekten, die aus europäischen Mitteln finanziert werden, unter Beteiligung von maximal 25 Personen in Innenräumen und maximal 50 Personen im Freien und in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen beizubehalten die auf Anordnung des Gesundheitsministers festgelegten Regeln.

23. Es wird vorgeschlagen, die Organisation und Durchführung von Tätigkeiten für Institutionen mit Zuständigkeiten im Bereich der nationalen Verteidigung, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit unter freiem Himmel nur unter Aufsicht eines Epidemiologen aufrechtzuerhalten.

24. Es wird vorgeschlagen, die Organisation und Durchführung spezifischer Aktivitäten im diplomatischen Bereich aufrechtzuerhalten, einschließlich am Hauptsitz der in Rumänien akkreditierten diplomatischen Vertretungen und Konsularbüros, um für jeden Teilnehmer eine Fläche von mindestens 4 Quadratmetern zu gewährleisten und Einhaltung der Gesundheitsschutzbestimmungen.

25. Es wird vorgeschlagen, die Organisation von Kundgebungen und Demonstrationen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 100 Personen aufrechtzuerhalten und die folgenden Maßnahmen einzuhalten:

a) Tragen einer Schutzmaske, um Nase und Mund zu bedecken, durch alle Teilnehmer;
b) obligatorische Desinfektion der Hände für alle Personen, die in dem Raum ankommen, in dem die Kundgebung oder Demonstration stattfindet;
c) Einhaltung eines physischen Abstands von mindestens 1 Meter zwischen den Teilnehmern und Gewährleistung einer Fläche von mindestens 4 m² / Person, soweit dies möglich ist;
d) Desinfektion der Hände der Personen, die während der Kundgebung oder Demonstration Materialien verteilen;
e) Anwendung kollektiver und individueller Hygienevorschriften zur Verhinderung von Kontaminationen und zur Begrenzung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus.

26. Es wird vorgeschlagen, das Verkehrsverbot innerhalb der Ortschaften für Personen in Fußgängergruppen, die größer als 6 Personen sind und nicht derselben Familie angehören, sowie die Bildung solcher Gruppen beizubehalten.

27. Es wird vorgeschlagen, das Verkehrsverbot an allen Orten für alle Personen außerhalb der Wohnung / des Haushalts während des Zeitintervalls 2300-0500 aufrechtzuerhalten, mit folgenden Ausnahmen, die motiviert sind durch:

a) Reisen im beruflichen Interesse, auch zwischen Haus / Haushalt und dem Ort / den Orten der beruflichen Tätigkeit und zurück;
b) Reisen für medizinische Hilfe, die nicht verschoben oder aus der Ferne durchgeführt werden kann, sowie für den Kauf von Arzneimitteln;
c) Reisen außerhalb der Orte von Personen, die sich auf der Durchreise befinden oder Reisen unternehmen, deren Zeitintervall sich mit der Sperrfrist überschneidet, z. B. mit Flugzeugen, Zügen, Bussen oder anderen Personenverkehrsmitteln, die mit einem Ticket oder einem anderen Nachweis nachgewiesen werden können Art und Weise, die Reise zu bezahlen;
d) Reisen aus berechtigten Gründen, z. B. zur Betreuung / Begleitung des Kindes, zur Unterstützung älterer, kranker oder behinderter Menschen oder zum Tod eines Familienmitglieds.

28. Bei der Überprüfung des Grundes für den Umzug in berufliches Interesse, siehe Punkt 27 let. a) Die Personen sind verpflichtet, auf Ersuchen des Personals der zuständigen Behörden die vom Arbeitgeber ausgestellte Dienstleistungskarte oder Bescheinigung oder eine Erklärung über ihre eigene Verantwortung vorzulegen.

29. Bei der Überprüfung des Grundes für Reisen im persönlichen Interesse, siehe Punkt 27 let. b) -d) sind die Personen verpflichtet, auf Ersuchen des Personals der zuständigen Behörden eine im Voraus ausgefüllte Erklärung über ihre eigene Verantwortung vorzulegen.

30. Die in den Punkten 28 und 29 vorgesehene Selbsterklärung muss den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse des Wohnortes / Berufsortes, den Reisegrund, das Datum der Fertigstellung und die Unterschrift enthalten.

31. Es wird vorgeschlagen, das Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger und Staatenlose über die Staatsgrenzübergänge über die Staatsgrenzübergänge beizubehalten, mit folgenden Ausnahmen:

a) Familienangehörige rumänischer Staatsbürger;
b) Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Wohnsitz in Rumänien;
c) Personen, die ein Visum für einen längeren Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Dokument besitzen, das der von den Behörden ausgestellten Aufenthaltserlaubnis oder einem von den Behörden anderer Staaten ausgestellten Dokument entspricht, gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union;
d) Personen, die im beruflichen Interesse reisen und durch ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes gleichwertiges Dokument nachgewiesen wurden, bzw. medizinisches Personal, Forscher im medizinischen Bereich, medizinisches Personal für die Altenpflege, Beförderer und andere Kategorien von Personal, die am Transport von Waren beteiligt sind, die diese liefern solche notwendigen Transporte;
e) das Personal der diplomatischen Vertretungen, Konsularbüros und der internationalen Organisationen sowie die Mitglieder ihrer Familien, die sie bei ständigen Einsätzen auf rumänischem Gebiet begleiten, das Militärpersonal oder das Personal, das humanitäre Hilfe leisten kann;
f) Personen auf der Durchreise, einschließlich Personen, die aufgrund der Gewährung eines konsularischen Schutzes zurückgeführt wurden;
g) Passagiere, die aus zwingenden Gründen reisen;
h) Personen, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen Personen, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines in einem der Mitgliedstaaten von einem Dritten eingereichten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Staatsangehöriger oder Staatenloser und Personen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen zurückgekehrt sind;
i) Ausländer und Staatenlose, die zu Studienzwecken reisen;
j) Ausländer und Staatenlose, hochqualifizierte Arbeitnehmer, wenn ihre Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich ist und die Tätigkeit nicht verschoben oder im Ausland ausgeführt werden kann;
k) Ausländer und Staatenlose, Grenzgänger, Saisonarbeiter, See- und Flussschifffahrtspersonal;
l) die Mitglieder der internationalen Sportdelegationen, die gemäß dem Gesetz an auf rumänischem Gebiet organisierten Sportwettkämpfen teilnehmen;
m) die Mitglieder des Filmteams für Film- oder audiovisuelle Produktion, das technische und künstlerische Personal, das an den kulturellen Veranstaltungen auf rumänischem Gebiet teilnimmt, basierend auf nachgewiesenen Vertragsbeziehungen oder Belegen.

32. Sofern auf nationaler Ebene nichts anderes geregelt ist, gilt die in Nummer 31 genannte Maßnahme nicht mehr für Ausländer und Staatenlose mit Ursprung in oder Wohnsitz in Drittländern, aus denen auf europäischer Ebene die Aufhebung vorübergehender Beschränkungen für Nichtländer bestimmt ist wesentliche Reise in die Europäische Union.

33. Die zonale Quarantäne kann unter den Bedingungen der Kunst eingerichtet werden. 7 und 12 des Gesetzes Nr. 136/2020 über die Festlegung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Situationen mit epidemiologischem und biologischem Risiko, die mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen erneut veröffentlicht werden.

34. Es wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit des Nationalen Komitees für Notsituationen beizubehalten, um Maßnahmen zu ergreifen Aussetzung von Flügen von Luftfahrtunternehmen in und aus Ländern mit einem hohen epidemiologischen Risiko, die auf Beschluss des Nationalen Komitees für Notsituationen auf Vorschlag des Nationalen Instituts für öffentliche Gesundheit festgelegt wurden.

35. Folgende Flugkategorien sind von den Bestimmungen des Punktes 34 ausgenommen:

a) mit staatlichen Flugzeugen durchgeführt werden;
b) Transport von Waren und / oder Korrespondenz;
c) humanitäre Hilfe oder Bereitstellung von Rettungsdiensten;
d) zur Rettung oder Intervention in Notsituationen auf Ersuchen einer rumänischen Behörde;
e) zum Zweck des Transports der technischen Interventionsteams auf Ersuchen der in Rumänien ansässigen Wirtschaftsteilnehmer;
f) nichtkommerzielle technische Landungen;
g) Positionierung von Luftfahrzeugen ohne kommerzielle Fracht vom Typ Fähre;
h) Techniken zur Durchführung von Arbeiten an Luftfahrzeugen;
i) von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, durch unregelmäßige Flüge (Charter), zum Transport von Saisonarbeitern oder zur Rückführung von Ausländern von Rumänien in andere Staaten mit Zustimmung des Rumänen durchgeführt werden Zivilluftfahrtbehörde und zuständige Behörde des Bestimmungsstaats;
j) durchgeführt von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, durch irreguläre Flüge (Charter) von anderen Staaten nach Rumänien zur Rückführung rumänischer Staatsbürger mit Zustimmung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde auf der Grundlage des Abkommens des Innenministeriums und des Außenministeriums;
k) von Luftfahrtunternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorschriften der Europäischen Union besitzen, auf irregulären Flügen (Charter) für die Beförderung von Arbeitnehmern im Verkehrssektor gemäß Anhang Nr. 3 zur Mitteilung über die Umsetzung grüner Fahrspuren gemäß den Leitlinien für Grenzschutzmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit wesentlicher Güter und Dienstleistungen - C (2020) 1897 vom 23.03.2020 von Rumänien in andere Staaten und aus anderen Staaten nach Rumänien mit Genehmigung der rumänischen Zivilluftfahrtbehörde und der zuständigen Behörde des Zielstaats.

36. Es wird vorgeschlagen, das Verbot des Straßentransports von Personen durch gelegentliche Dienste beizubehalten und das regelmäßige Reisen gemäß den geltenden Vorschriften zu ergänzen, um an religiösen Prozessionen und / oder Pilgerfahrten zu Orten teilzunehmen, an denen diese Aktivitäten stattfinden stattfinden.

37. Es wird vorgeschlagen, die vorübergehende Schließung der folgenden Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise beizubehalten:

37.1 an der rumänisch-ungarischen Grenze: Carei, Kreis Satu Mare.

37.2 an der rumänisch-bulgarischen Grenze:
a) Lipnița, Kreis Constanța;
b) Dobromir, Kreis Constanța;
c) Bechet, Dolj County (außer für den Güterverkehr).

37.3 an der rumänischen Grenze zur Republik Moldau: Rădăuți-Prut, Landkreis Botoșani;

37.4 an der rumänisch-serbischen Grenze:
a) Moldawien Nouă, Landkreis Caraş-Severin;
b) Vălcani, Landkreis Timiș;
c) Stamora-Moravița, Landkreis Timiș - Eisenbahn (außer Güterverkehr);
d) Lunga, Landkreis Timiș;
e) Foeni, Landkreis Timiș.

38. Es wird vorgeschlagen, das Programm der Wirtschaft von Wirtschaftsteilnehmern, die mit der Zubereitung, Vermarktung und dem Verzehr von Lebensmitteln und / oder alkoholischen und alkoholfreien Getränken wie Restaurants und Cafés befasst sind, in Gebäuden mit höchstens 50% des Höchstbetrags beizubehalten Kapazität des Raums und nur im Zeitintervall 0600-2300 in den Landkreisen / Orten, in denen die kumulierte Inzidenz von Fällen in den letzten 14 Tagen höchstens 1,5 / 1.000 Einwohner beträgt, ohne 30% der maximalen Kapazität zu überschreiten des Raums und im Zeitintervall 0600-2300, wenn die kumulative Inzidenz in den letzten 14 Tagen der Fälle in der Grafschaft / Ortschaft höher als 1,5 und kleiner oder gleich 3/1.000 Einwohner ist und verboten ist, wenn die Inzidenz 3 überschreitet / 1.000 Einwohner.

Es wird vorgeschlagen, die Aktivität von Restaurants und Cafés in Hotels, Pensionen oder anderen Wohneinheiten aufrechtzuerhalten.

39. Es wird vorgeschlagen, die Aktivität von Restaurants und Cafés in Hotels, Pensionen oder anderen Wohneinheiten aufrechtzuerhalten, ohne 50% der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, und dies nur im Zeitintervall 0600-2300 in den Landkreisen / Orten, in denen Die kumulative Inzidenz von Fällen in den letzten 14 Tagen beträgt höchstens 1,5 / 1.000 Einwohner, ohne 30% der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, und nur im Zeitintervall 0600-2300, wenn die kumulative Inzidenz in den letzten 14 Tagen der Fälle in der Grafschaft / Gemeinde ist größer als 1,5 und kleiner oder gleich 3 / 1.000 Einwohner und nur für Personen, die in diesen Einheiten in den Landkreisen / Orten untergebracht sind, in denen die Inzidenz von 3 / 1.000 Einwohnern in den letzten 14 Tagen überschritten wird .

40. Die in den Punkten 38 und 39 vorgesehenen Maßnahmen gelten auch für Wirtschaftsbeteiligte, die Tätigkeiten im öffentlichen Raum ausüben, die ein Dach, eine Decke oder eine Decke haben und die unabhängig von ihrer Art oder vorübergehend oder dauerhaft durch mindestens zwei Wände begrenzt sind Charakter.

41. Falls die Tätigkeit der in den Punkten 38 und 39 genannten Wirtschaftsteilnehmer eingeschränkt oder eingestellt ist, sind die Zubereitung von Lebensmitteln und die Vermarktung von Lebensmitteln sowie alkoholischen und alkoholfreien Getränken, die nicht in diesen Räumlichkeiten konsumiert werden, zulässig.

42. Die in den Punkten 38 und 39 genannten Wirtschaftsteilnehmer erfüllen die auf Anordnung des Gesundheitsministers und des Ministers für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus festgelegten Verpflichtungen.

Die Zubereitung, Vermarktung und der Verzehr von Lebensmitteln sowie alkoholischen und alkoholfreien Getränken sind in speziell gestalteten Außenbereichen gestattet.

43. Die Zubereitung, Vermarktung und der Verzehr von Lebensmitteln sowie alkoholischen und alkoholfreien Getränken sind in speziell gestalteten Außenräumen außerhalb der in Nummer 40 vorgesehenen Räumlichkeiten mit einem Mindestabstand von 2 m zwischen den Mahlzeiten und der Teilnahme zulässig. Maximal 6 Personen an einem Tisch, wenn sie aus verschiedenen Familien stammen und den Gesundheitsschutzmaßnahmen entsprechen, die im gemeinsamen Auftrag des Gesundheitsministers, des Ministers für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus und des Präsidenten der Nationalen Behörde für Veterinärmedizin und Lebensmittelsicherheit festgelegt wurden.

44. Es wird vorgeschlagen, das Arbeitsverbot in Bars, Clubs und Discos beizubehalten.

45. Es wird vorgeschlagen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die Handelsaktivitäten / -dienstleistungen in geschlossenen und / oder offenen Räumen, öffentlich und / oder privat, ausüben, ihre Aktivitäten im Zeitintervall 0500-2100 organisieren und ausführen.

46. ​​Mit Ausnahme der Bestimmungen von Nummer 45 dürfen Wirtschaftsbeteiligte im Zeitintervall 2100-0500 nur in Bezug auf Wirtschaftsbeteiligte mit Hausliefertätigkeit tätig sein.

47. Mit Ausnahme der Bestimmungen von Nummer 45 werden im Zeitintervall 2100-0500 pharmazeutische Einheiten, Tankstellen, Wirtschaftsbeteiligte mit Hauszustellungstätigkeit sowie Wirtschaftsbeteiligte im Bereich des Straßenverkehrs von Personen, die Kraftfahrzeuge mit verwenden, eingesetzt Eine Kapazität von mehr als 9 Sitzen, einschließlich des Fahrersitzes und derjenigen im Bereich des Straßentransports von Gütern mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,4 Tonnen, kann gemäß den Gesundheitsschutzbestimmungen normal funktionieren.

48. In den Einkaufszentren, in denen mehrere Wirtschaftsbeteiligte tätig sind, ist es nicht gestattet, Spielplätze, Spielzimmer und die Aktivitäten von Bars, Clubs und Discos zu betreiben.

49. Es wird vorgeschlagen, den Luftverkehr weiterhin in Übereinstimmung mit den Maßnahmen und Beschränkungen der Hygiene und Desinfektion von öffentlichen Bereichen, Ausrüstungen, Transportmitteln und Luftfahrzeugen, Verfahren und Protokollen innerhalb von Flughäfen und Luftfahrzeugen sowie Verhaltensregeln für Flughafenbetreiber durchzuführen. und zur Information von Personal und Passagieren, um eine Kontamination von Passagieren und Personal im Bereich des Luftverkehrs zu verhindern, unter den Bedingungen, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

50. Es wird vorgeschlagen, den Schienenverkehr weiterhin in Übereinstimmung mit Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von öffentlichen Bereichen in Bahnhöfen, Haltestellen, Bahnhöfen oder Haltestellen, Zugausrüstung und -ausstattung, Verfahren und Protokollen in Bahnhöfen und Haltestellen durchzuführen ., Bahnhöfe oder Haltepunkte, aber auch innerhalb von Waggons und Zugsets, Grad und Belegung von Schienenfahrzeugen, Verhaltensregeln für Betreiber und Fahrgäste sowie zur Information von Personal und Fahrgästen, um eine Kontamination von Fahrgästen und Personal zu verhindern Arbeit im Bereich des Schienenverkehrs unter den Bedingungen, die im gemeinsamen Auftrag des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

51. Es wird vorgeschlagen, den Straßentransport weiterhin unter Einhaltung der Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von Transportmitteln für Personen, Verfahren und Protokolle innerhalb des Transportmittels, des Grads und der Art der Besetzung des Transportmittels durchzuführen Verhaltensregeln für Betreiber- und Fahrgastpersonal sowie zur Information von Personal und Fahrgästen, um eine Kontamination von Fahrgästen und im Straßenverkehr tätigen Personen unter den im gemeinsamen Beschluss des Ministers für Verkehr und Infrastruktur festgelegten Bedingungen zu verhindern , der Gesundheitsminister und der Innenminister.

52. Es wird vorgeschlagen, dass die Schifffahrt weiterhin die Maßnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die Hygiene und Desinfektion von Fahrgastschiffen, Verfahren und Protokolle auf Fahrgastschiffen, den Grad und die Besetzung von Fahrgastschiffen sowie die Verhaltensregeln für Betreiber und Fahrgäste einhält sowie zur Information von Personal und Passagieren, um eine Kontamination von Passagieren und im Bereich der Schifffahrt tätigen Mitarbeitern unter den Bedingungen zu verhindern, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr, Infrastruktur und Kommunikation, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden .

53. Es wird vorgeschlagen, dass der nationale und internationale Transport von Gütern und Personen weiterhin unter den Bedingungen stattfindet, die durch die gemeinsame Anordnung des Ministers für Verkehr und Infrastruktur, des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

54. Die Einstellung der Tätigkeit von Wirtschaftsbeteiligten in Innenräumen in folgenden Bereichen: Tätigkeiten in Schwimmbädern, Spielplätzen und Spielräumen sind aufrechtzuerhalten.

55. Die öffentliche Tätigkeit von zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern im Bereich des Glücksspiels ist zulässig, ohne 50% der maximalen Kapazität des Raums in den Landkreisen / Orten zu überschreiten, in denen die kumulierte Häufigkeit von Fällen in den letzten 14 Tagen geringer oder gleich ist auf 1,5 / 1.000 Einwohner, ohne 30% der maximalen Kapazität des Raums zu überschreiten, wenn die kumulative Inzidenz in den letzten 14 Tagen der Fälle in der Grafschaft / im Ort höher als 1,5 und kleiner oder gleich 3/1.000 Einwohner ist und es ist verboten, die Inzidenz von 3/1.000 Einwohnern zu überschreiten.

56. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung für öffentliche Einrichtungen und Behörden, Wirtschaftsteilnehmer und Fachkräfte beizubehalten, die Tätigkeit so zu organisieren, dass beim Betreten der Räumlichkeiten sowohl für das eigene Personal als auch für die Besucher eine obligatorische epidemiologische Triage und eine obligatorische Händedesinfektion gewährleistet ist unter den Bedingungen, die durch eine gemeinsame Anordnung des Gesundheitsministers und des Innenministers festgelegt wurden.

57. Es besteht die Verpflichtung, dass die Tätigkeit auf der Ebene von Zahnarztpraxen und Nicht-COVID-Gesundheitseinheiten nur unter den auf Anordnung des Gesundheitsministers festgelegten Bedingungen durchgeführt wird.

58. Die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die Glücksspielaktivitäten, Körperpflege, Touristenempfang mit Unterbringungsfunktionen sowie Büroarbeiten mit Freiflächen in einem offenen System durchführen, die in der gemeinsamen Anordnung des Ministers festgelegten Präventionsregeln einzuhalten Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus sowie der Gesundheitsminister, auf dessen Grundlage sie ihre Tätigkeit ausüben können.

59. Wirtschaftsteilnehmer, die Glücksspielaktivitäten ausüben, sind verpflichtet, die Arbeitszeiten mit der Öffentlichkeit und die Beschränkungen einzuhalten, die auf Beschluss des Nationalen Komitees für Notsituationen auf Vorschlag der Technisch-Wissenschaftlichen Unterstützungsgruppe zur Bekämpfung hoch ansteckender Krankheiten festgelegt wurden in Rumänien oder des Kreis- / Gemeindekomitees von Bukarest für Notsituationen. Die Maßnahmen werden für Verwaltungsgebiete festgelegt, in denen das Virus in der Gemeinschaft stark verbreitet ist und / oder eine zunehmende Anzahl von Personen mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist.

60. Die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die Tätigkeiten von Freibädern, Freibädern oder Turnhallen / Fitnesshallen ausüben, die in der gemeinsamen Anordnung des Ministers für Jugend und Sport und des Gesundheitsministers festgelegten Präventionsregeln einzuhalten.

61. Die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, die Spa-Behandlungen durchführen, die auf Anordnung des Gesundheitsministers festgelegten Präventionsregeln einzuhalten.

62. Es besteht die Verpflichtung, dass die Tätigkeit in Kindergärten und nachschulischen Einrichtungen nur unter Einhaltung der Bedingungen durchgeführt wird, die durch die gemeinsame Anordnung des Bildungsministers, des Ministers für Arbeit und Sozialschutz und des Gesundheitsministers festgelegt wurden. 63. Die Erlaubnis zum Unterrichten und zu anderen spezifischen Aktivitäten innerhalb der Bildungseinheiten / -institutionen sowie die Organisation und Durchführung von Prüfungen für Schüler und Lehrer bleiben erhalten, sofern die vorbeugenden Maßnahmen auf gemeinsamen Befehl des Bildungsministers und des Ministers festgelegt werden beobachtet werden. Gesundheit.

64. Es wird vorgeschlagen, bei 3 Fällen von SARS-CoV-2-Krankheit in Abständen von 7 aufeinanderfolgenden Tagen in den für die Unterbringung von Schülern oder Studenten vorgesehenen Räumen die Maßnahme zur Schließung des Gebäudes für einen Zeitraum von 14 Jahren festzulegen Tage eingerichtet werden. Für Schüler / Studenten, die nicht die Möglichkeit haben, nach Hause oder an einen anderen Ort zu gehen, sorgt die zuständige Bildungseinheit für die Unterbringung unter Quarantänebedingungen sowie für die notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung der Grundversorgung.

65. Es wird vorgeschlagen, die Aussetzung der Tätigkeit von Messen, Messen und Flohmärkten gemäß Art. 7 Abs. (1) des Regierungsbeschlusses Nr. 348/2004 über die Ausübung des Handels mit Marktprodukten und -dienstleistungen in einigen öffentlichen Bereichen.

66. Um die Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen zu begrenzen, wird die Tätigkeit der Agrar- und Lebensmittelmärkte, einschließlich der fliegenden, unter den Bedingungen durchgeführt, die im gemeinsamen Beschluss des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung, der Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Gesundheitsminister und Minister für Arbeit und Sozialschutz.

67. Um die Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen zu begrenzen, müssen die Nutzung von Pisten und / oder Skipisten zur Erholung sowie die Organisation und Entwicklung der Tätigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, die sie betreiben / unterhalten, unter erfolgen Bedingungen, die im gemeinsamen Auftrag des Ministers für Wirtschaft, Unternehmertum und Tourismus, des Ministers für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Verwaltung, des Gesundheitsministers und des Ministers für Arbeit und Sozialschutz festgelegt wurden.

68. Es wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Organisation des Arbeitsplans in Telearbeit oder zu Hause für alle Arbeitgeber aufrechtzuerhalten, wenn die Spezifität der Tätigkeit diese Arbeit ermöglicht.

69. Um eine Überlastung des öffentlichen Verkehrs zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Organisation des Arbeitsplans durch Arbeitgeber im privaten System, zentrale Behörden und Institutionen beizubehalten, falls Telearbeit oder Arbeit von zu Hause aus nicht durchgeführt werden können. unabhängig von der Art der Finanzierung und Unterordnung sowie der autonomen Versorgungsunternehmen, nationalen Unternehmen, nationalen Unternehmen und Unternehmen, bei denen das Grundkapital ganz oder überwiegend im Besitz des Staates oder einer administrativ-territorialen Einheit ist, mit einer Anzahl von mehr als 50 Mitarbeiter, so dass das Personal in Gruppen eingeteilt wird, um die Aktivität mit einer Differenz von mindestens einer Stunde zu starten oder zu beenden.

70. Die Feststellung der Einstufung innerhalb der Grenzen der kumulativen Inzidenz der Fälle in den letzten 14 Tagen zur Umsetzung der in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen erfolgt innerhalb von maximal 48 Stunden nach Erreichen durch die Entscheidung des Bezirks- / Gemeindekomitees für Notfälle Auf der Grundlage der von den Bezirksgesundheitsdirektionen der Gemeinde Bukarest vorgelegten Analysen werden die Maßnahmen für einen Zeitraum von 14 Tagen angewendet und am Ende erneut bewertet.

71. Die Direktionen für öffentliche Gesundheit des Landkreises der Gemeinde Bukarest berechnen täglich für jeden Ort im Zuständigkeitsbereich die kumulierte Inzidenz von Fällen in den letzten 14 Tagen und legen dem Ausschuss des Landkreises / der Gemeinde Bukarest für Notsituationen die Analyse vor 24 Stunden ab dem Datum der Feststellung der Erreichung der in dieser Entscheidung festgelegten Grenzen.

72. Die in Nummer 70 vorgesehene tägliche Berechnung erfolgt unter Bezugnahme auf die Zahl, die die Summe der Personen darstellt, die ihren Wohnsitz oder Wohnsitz in dem Referenzort haben und die dem Ausschuss des Landkreises / der Gemeinde für Notsituationen von der Direktion für Personalakten und Datenbankverwaltung mitgeteilt wurden am ersten Arbeitstag der Woche um 1600 innerhalb des Innenministeriums durch die Gebietsstrukturen des Landkreises. Die Zahl, die von der Direktion für Personalakten und Datenbankverwaltung über die Gebietsstrukturen des Landkreises mitgeteilt wurde, wird als Referenz für das Gebiet verwendet gesamte Zeit bis zur Bereitstellung eines neuen aktualisierten Datensatzes.

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